Das Coronavirus (COVID-19) hat speziell in der Gastronomie enorme Umsatzeinbußen verursacht. Politik und Verbände diskutieren deshalb im Spätsommer 2020, ob die Gastro wieder verstärkt Gas-Heizpilze, Gas-Heizstrahler und Gas-Terrassenstrahler einsetzen soll, um ihre Außenbereiche auch an kühleren Tagen und Abenden betreiben zu können.
Wie auch immer die Diskussion ausgeht, so oder so gibt es Regelungen, an die sich sowohl Gewerbetreibende als auch Privatleute halten müssen. In diesem Beitrag haben wir die Wichtigsten Punkte zusammengefasst.
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Wenn die Abende kühler werden, kommen auf Balkon und Terrasse beziehungsweise im Außenbereich der Gastronomie häufig mit Gas betriebene Heizgeräte zum Einsatz. Die Namen der Heizgeräte sind unterschiedlich – Heizpilz, Heizstrahler, Terrassenstrahler -, aber alle eint, dass Betreiber Gasflasche, Druckminderer, Schlauch(-bruchsicherung) und Gas-Kippschutzventil benötigen. Zudem existieren Vorgaben zum sicheren Umgang mit den Heizgeräten – übrigens sowohl für den Privatmann als auch bei Benutzung in Restaurants, Kneipen oder Bars.
Die Gastronomie ist mit am schwersten durch das weltweit grassierende Coronavirus (COVID-19) gebeutelt. Um der Gastro auch im kühleren Herbst die Bewirtung von Gästen in den Außenbereichen zu ermöglichen – und so dringend notwendige Einnahmen zu sichern -, diskutieren Verbände und Politik (Stand: 10. September 2020) über den verstärkten Einsatz von gasbetriebenen Heizgeräten, wie zum Beispiel Heizpilze.
Zwar ist der Einsatz dieser Gasheizgeräte in so mancher Stadt nicht erlaubt, für diesen speziellen Fall soll es jedoch Ausnahmeregelungen geben, um den Gastwirten unter die Arme zu greifen.
Egal ob diese Verbote nun aufgehoben werden oder nicht, und ob die Geräte privat oder gewerblich verwendet werden, es gibt so oder so Regelungen, die im Umgang mit Heizpilz und Co. zu beachten sind.
Gewerbe
Wer den Heizpilz, Heizstrahler oder Terrassenstrahler gewerblich verwendet, für den ist die Regel 110-010 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV 110-010) besonders relevant.
Zum gewerblichen Bereich zählen insbesondere Restaurants, Bars, Kneipen, aber auch zum Beispiel Imbissbuden auf Jahr- und Weihnachtsmärkten und öffentliche Vereinsfeiern. Im Folgenden gehen wir auf die wichtigsten Punkte ein, wenn Gewerbetreibende ein Gasheizgerät einsetzen möchten.
Um Gästen den Verbleib im Außenbereich der Gastronomie länger zu ermöglichen, setzen Betreiber gerne mit Flüssiggas betriebene Heizpilze ein. Aufgrund der Einbußen aufgrund des Coronavirus könnte das nun wieder vorübergehend landesweit erlaubt werden.
Gewerbe Aufstellungsort
So ein Gasheizgerät darf nicht überall stehen. Wie die Bedingungen für den Aufstellungsort der Anlage auszusehen haben, das definiert die DGUV 110-010. Werden Gasgeräte der Arten A und B, darunter fallen auch Terrassenheizstrahler, in Räumen betrieben, braucht es zwingend eine wirksame Be- und Entlüftung. Reicht die natürliche Lüftung nicht aus, muss eine Abluftanlage installiert werden.
Grundsätzlich sollten Terrassenheizstrahler oder Heizpilze aber im Freien stehen, da dort auch deren ursprünglicher Zweck ist. In jedem Fall sollten Unternehmerinnen und Unternehmer Fachleute aus dem Handwerk hinzuziehen, wenn es um die Planung und Errichtung einer Flüssiggasanlage geht.
Gewerbe – Erlaubt oder verboten?
Wenn Sie als Gastronom einen Außenbereich haben, den Sie per Heizpilz mit wohliger Wärme versorgen wollen, sollten Sie sich vorab im Internet oder direkt bei Ihrer zuständigen Stadt bzw. Gemeinde schlau machen, ob Sie das überhaupt dürfen.
In manchen Gemeinden ist es verboten, in einigen erlaubt. Welchen Einfluss die ökonomischen Auswirkungen durch das Coronavirus auf ein mögliches Kippen der Verbote haben, ist derzeit noch nicht abzusehen.
Gewerbe – Welche Anlagenkomponenten?
Neben der Propangasflasche brauchen Betreiber auf jeden Fall folgende Komponenten für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb von Heizpilz, Heizstrahler oder Terrassenstrahler:
Die DGUV 110-010 schreibt eine Schlauchbruchsicherung unter bestimmten Umständen vor. Sollte der eingesetzte Gasschlauch länger als 40 Zentimeter sein, ist die Schlauchbruchsicherung Pflicht.
Gewerbe – Gas-Kippschutzventil
Das Gas-Kippschutzventil schützt Gäste, Angestellte und Gastronomen zugleich, wenn jemand den Heizpilz beispielsweise mal versehentlich umstößt. Es unterbricht sofort den Gasdurchfluss, sollte ein gewisser Neigungswinkel überschritten werden.
Nominell ist die Sicherheitskomponente in allen Geräten Pflicht, die nach DIN EN 14543 hergestellt wurden. Dazu zählen insbesondere Heizpilze, Heizstrahler etc. Haben Sie bereits ein entsprechendes Gerät, schauen Sie bitte mal nach, ob das Gas-Kippschutzventil werksseitig dabei war, ansonsten bitte nachrüsten.
Bei Neugeräten sollte es an sich an Bord sein. Ein Blick vor dem Kauf ins Innenleben schadet jedoch so oder so nicht.
Gewerbe – Austauschfristen
Komponenten wie Druckminderer, Gasschlauch etc. muss der Betreiber spätestens nach zehn Jahren austauschen. Das schreibt die DGUV 110-010 vor. Wichtig: Nicht das Einbaudatum zählt, sondern das Jahr, in dem die Armatur hergestellt wurde.
Privat – Erlaubt oder verboten?
Wer beispielsweise seine Grillparty in die späteren Abendstunden verlängern möchte, auch wenn es mal etwas kühler ist, hat vermutlich ein gasbetriebenes Heizgerät auf Balkon oder Terrasse. Aber: Sind diese überhaupt noch erlaubt?
Klare Sache: Ja, der Einsatz mit Flüssiggas betriebener Heizpilze, Heizstrahler oder Terrassenstrahler ist für Privatleute erlaubt. Aber auch hier gelten gewisse „Spielregeln“ für den sicheren Gebrauch, die das Arbeitsblatt G 612 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) festlegt.
Privat – Aufstellungsort
Es versteht sich von selbst, dass Heizpilze, Terrassenstrahler und Co. nur für den Einsatz im Freien erlaubt sind. Das geben die Hersteller auch so in der mitgelieferten Montage- und Bedienungsanleitung explizit an.
Wer den Abend im Garten trotz kühlerer Temperaturen etwas verlängern möchte, setzt häufig auf einen mit Flüssiggas betriebenen Heizpilz oder Terrassenstrahler. Im Privaten ist das erlaubt, allerdings sollten Betreiber gewisse Dinge beachten.
Privat – Welche Anlagenkomponenten?
Klar: Ohne Flüssiggasflasche geht nichts; meistens entweder eine Gasflasche mit einem Füllgewicht von 5 oder 11 Kilogramm. Darüber hinaus brauchen Sie folgende Anlagenkomponenten unbedingt:
Die Schlauchbruchsicherung schützt, wenn der Gasschlauch beispielsweise ein größeres Leck hat oder infolge eines Unfalls durchtrennt wird. Das erkennt die Schlauchbruchsicherung und sperrt den Gasdurchfluss komplett ab. So kann kein unverbranntes Flüssiggas austreten und zur Gefahr werden.
Sollte beim privaten Einsatz der Gasschlauch länger als 150 Zentimeter sein, ist die Schlauchbruchsicherung gemäß Arbeitsblatt G 612 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) vorgeschrieben.
GOK empfiehlt den Einsatz auch bei kürzeren Längen, denn: Betreiber können den Gasschlauch – zum Beispiel beim Heizpilz – gar nicht dauerhaft im Blick haben, da er im Inneren des Geräts ist.
Privat – Gas-Kippschutzventil
In diesem Punkt gleichen sich privater und gewerblicher Bereich. Das Gas-Kippschutzventil ist auch im Privaten Pflicht, es sei denn, der Betreiber kann gewährleisten, dass Heizpilz und Co. auf gar keinen Fall umkippen können.
Wer nun ein erwähntes Heizgerät neu kauft, hat in aller Regel ein entsprechendes Ventil bereits ab Werk verbaut. Wer ein Gerät schon im Einsatz hat, sollte sicherheitshalber mal das „Innenleben“ checken. Ist kein Gas-Kippschutzventil verbaut, können es Betreiber ganz simpel nachrüsten. Es wird nämlich einfach nur zwischen Druckminderer und Gasschlauch geschraubt.
Privat – Austauschfristen
Die Austauschfristen im Privatbereich schreibt das Arbeitsblatt G 612 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) vor. Spätestens nach zehn Jahren müssen Druckminderer, Gasschlauch etc. gewechselt werden.
Ausschlaggebend bei Beginn der Frist ist immer das Jahr der Herstellung der Komponente und nicht das Einbaudatum. Hier finden Sie mehr Infos dazu:
Hinter den Beiträgen stehen Fachautoren aus den Bereichen Flüssiggas, Heizöl, flüssige Medien, Tankmanagement und Sicherheitstechnik, die ihr Wissen aus Produktmanagement, Entwicklung, technischer Kundenbetreuung, Schulung und Normungsarbeit einbringen.
Die Mitglieder des Redaktionsteams verfügen über langjährige Praxiserfahrung in der Planung, Anwendung und Weiterentwicklung technischer Lösungen für die sichere Versorgung mit Flüssiggas und flüssigen Brennstoffen. Mehrere Autoren engagieren sich in Fachgremien und Arbeitskreisen des DVGW, DVFG und der figawa sowie in nationalen und europäischen Normungsausschüssen. Zum Team gehören unter anderem Sachkundige nach G 607 und G 608, Befähigte Personen nach TRF sowie Experten, die an der Entwicklung und Bewertung technischer Regelwerke und Branchenstandards mitwirken.
Neben Informationen zu Produkten und Lösungen von GOK vermittelt die Redaktion insbesondere Wissen rund um Sicherheit, Vorschriften, Wartung, Betrieb und zukünftige Technologien im Bereich Flüssiggas und flüssige Medien.
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Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.
Eine befähigte Person ist, wer über speziell erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch eine Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.