Die TRÖl und die AwSV definieren unterschiedliche Grenzen, ab welchem Rauminhalt der Grenzwertgeber bei Öltanks eingesetzt werden muss.
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Die TRÖl und die AwSV definieren unterschiedliche Grenzen, ab welchem Rauminhalt der Grenzwertgeber bei Öltanks eingesetzt werden muss.
Bei Betreibern von Ölfeuerungsanlagen kann es zu Unklarheiten bei dieser Frage kommen, je nachdem auf welche Technische Regel sie sich beziehen. GOK sagt Ihnen, ab welchem Rauminhalt der Grenzwertgeber Pflicht ist und berichtet über die Änderungen im August 2017 durch das Inkrafttreten der AwSV.
Wer sich den technischen Regelwerken für Ölfeuerungsanlagen widmet, wird schon einmal auf folgenden Widerspruch gestoßen sein. Ein Arbeitsblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) und die Technischen Regeln Ölanlagen (TRÖl) stimmen in Bezug auf die Pflicht von Grenzwertgebern nicht überein.
Die Technischen Regeln Ölanlagen (TRÖl 2.0) hingegen sagen unter Abschnitt 3.4.7 – konform mit den bisherigen Anlagenverordnungen der Bundesländer (VAwS) -, dass der Grenzwertgeber als Sicherheitseinrichtung gegenüber Überfüllen in Öltanks und Öllageranlagen muss, sobald der Rauminhalt 1.000 Liter übersteigt.
Was ist nun korrekt? Ist der Grenzwertgeber in neuen Ölfeuerungsanlagen ab 1.000 oder 1.250 Litern Rauminhalt Pflicht?
Seit 01. August 2017 ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft. Sie löst die bisherigen 16 länderspezifischen Vorschriften ab. Aus deren § 23 resultiert, dass die Pflicht für den Grenzwertgeber erst ab einem Rauminhalt des Öltanks von 1.250 Litern gilt.
Das Arbeitsblatt DWA 791-1 (TRwS 791-1) konkretisiert die AwSV in technischer Hinsicht. Es schreibt den Grenzwertgeber erst ab dem gleichen Tankvolumen vor. Die Unstimmigkeit zwischen TRwS und TRÖl wird bei nächster Neuauflage der TRÖl, dann die 2.1, ausgeglichen.
Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.
Eine befähigte Person ist, wer über speziell erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch eine Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.