Druckregler für Flüssiggasanlagen sind sicherheitsrelevante Bauteile. Änderungen der Leistungswerte beeinflussen Gewährleistung und Produkthaftung.
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Druckregler für Flüssiggasanlagen sind sicherheitsrelevante Bauteile. Änderungen der Leistungswerte beeinflussen Gewährleistung und Produkthaftung.
Druckregler für Flüssiggasanlagen sind sicherheitsrelevante Bauteile. Selbst vorgenommene Änderungen der Leistungswerte sind nicht zulässig.
Nur unter gewissen Voraussetzungen dürfen befähigte Personen selbst am Druckregler Hand anlegen. Zulässig ist zum Beispiel der Anschluss einer Entlüftungsleitung an die Armatur (siehe Bild) oder der Austausch von Anschlussverschraubungen.
Sobald Sie jedoch den Druckregler öffnen und versuchen, die teils hochpräzisen und genormten Einstellungen zu verändern, erlischt jegliche Gewährleistung sowie die Produkthaftung des Herstellers.
Wenn Ihr Druckregler nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert, können Sie ihn zurückgeben, falls die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Bitte wenden Sie sich an Ihren Fachinstallateur beziehungsweise Fachhändler. Dieser leitet die Armatur an GOK weiter und wir prüfen, ob eine Reparatur möglich und sinnvoll ist.
Druckregler, bei denen die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist, sollten Sie entsorgen und sich einen neuen Druckregler beim Fachinstallateur oder Fachhändler bestellen und einbauen lassen.
Falls Ihr Druckregler ordnungsgemäß arbeitet, Sie jedoch andere Einstellwerte wünschen, sollten Sie sich zunächst die Frage stellen, ob die entsprechenden Werte überhaupt in Deutschland erlaubt sind und die Anlage dafür ausgelegt ist.
Nur GOK, als Hersteller des Druckreglers, ist autorisiert, Veränderungen an den Leistungswerten des Druckreglers vorzunehmen.
In den allermeisten Fällen ist es sinnvoll, einen neuen Druckregler zu bestellen, der den speziellen Anforderungen entspricht.
Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.
Eine befähigte Person ist, wer über speziell erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch eine Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.