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Was ändert sich für Heizölanlagen durch die AwSV?

Kategorie: Tank & Versorgung

Lange hat es gedauert, nun ist sie endlich in Kraft: die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, besser bekannt unter dem Kürzel AwSV. Wir sagen Ihnen in einer knappen Zusammenfassung, was sich ändert, was gleich bleibt und was noch stärker in den Fokus rückt.

Die AwSV löste zum 1. August 2017 als bundeseinheitliche Verordnung die 16 länderspezifischen Vorschriften über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) ab. Die Konkretisierung der deutschlandweit gültigen Verordnung findet in den Technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe (TRwS) 791-1 und 791-2 statt.

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Zu den verwandten Beiträgen

In der neuen AwSV selbst sind folgende Punkte besonders interessant:

  • Die AwSV stellt besondere Anforderungen an die sogenannte Rückhaltung bei Heizölanlagen. Im Falle einer Leckage muss dies ein verlässlicher Schutz vor Verunreinigung des Grundwassers sein. GOK bietet hierzu verschiedene Systeme der Leckageüberwachung.
  • Ab einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 Kilowatt ist die Rücklaufleitung zwischen Brennerpumpe und Vorfilter – wir empfehlen den GS-ProFi® 3 – durch eine Leckageüberwachung abzusichern, beispielsweise mit dem LWG 2000.
  • Die TRwS fordert einen Füllstandsanzeiger, sofern die Wandung des Heizöltanks nicht mehr durchscheinend ist. Das heißt: Man kann von außen nicht abschätzen, wie viel Heizöl tatsächlich noch im Tank ist. Beispielsweise mit der SmartBox, der SmartBox MINI oder dem FSA kennen Betreiber den Füllstand.
  • Der Betreiber einer Heizölanlage hat explizit die Pflicht, einen technisch einwandfreien Zustand der Anlage sicherzustellen. Nur so darf das Mineralölunternehmen den Heizöltank befüllen.
  • Grenzwertgeber in der Schlitzausführung sind der alte Stand der Technik; Grenzwertgeber in der Schlitzausführung sind seit einigen Jahren die gängige Praxis. Die Verordnung spricht die Empfehlung aus, alte Grenzwertgeber mit Lochausführung (im Bild links) gegen solche mit einem Schlitz (im Bild rechts) zu tauschen.

Stärkung der Fachbetriebspflicht

  • Um eine bestehende Heizölverbraucheranlage einer niedrigeren Gefährdungsstufe zuordnen zu können, kann man das Einstellmaß eines Grenzwertgebers auf einen verringerten  betriebstechnisch nutzbaren Rauminhalt des Tanks ändern.
  • Die AwSV verstärkt die Fachbetriebspflicht nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ,die nun bundesweit ab einem Lagervolumen von 1.000 Litern gilt. Die Verordnung senkt somit die Fachbetriebspflicht von 10.000 Liter aus sieben Bundesländern deutlich ab. Es handelt sich um Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfahlen, Saarland, Sachsenanhalt und Schleswig-Holstein.
  • Installationsunternehmen müssen künftig noch stärker auf die Aus- und Weiterbildung des qualifizierten Personals achten, wenn sie auch weiterhin als Fachbetrieb nach § 62 WHG gelten wollen.
Die neu in Kraft getretene AwSV stärkt die Fachbetriebspflicht nachhaltig. Besitzer einer Ölheizung sollten darüber informiert sein.
Die neu in Kraft getretene AwSV stärkt die Fachbetriebspflicht nachhaltig. Besitzer einer Ölheizung sollten darüber informiert sein.
© Gina Sanders / fotolia.com
  • Sachverständigenorganisationen sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwachen die Fachbetriebe. Auch wenn der Betreiber für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage verantwortlich ist, hat es sich bewährt, dass Sachverständige Anlagen regelmäßig überprüfen.
  • Oberirdische Heizölverbraucheranlagen ab einem Lagervolumen von 1.000 Litern muss vor Inbetriebnahme grundsätzlich ein Sachverständiger prüfen. Befindet sich die Anlage in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten, muss sie ein Sachverständiger alle fünf Jahre wiederkehrend prüfen.

Die Auflistung stellt lediglich einen Auszug aus der neuen AwSV dar beziehungsweise aus den TRwS. Für tiefergehende Informationen empfehlen wir Ihnen die Verordnung und das Regelwerk. Die Technischen Regeln Ölanlagen (TRÖl) werden derzeit – auch mit Unterstützung von GOK – überarbeitet.

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Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.

Eine befähigte Person ist, wer über speziell erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch eine Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.