Das Inkrafttreten der AwSV hat für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen und Fachbetriebe einiges geändert; unter gewissen Voraussetzungen auch für Besitzer von GFK-Tanks zur Lagerung von Heizöl. Wir sagen in diesem Beitrag, welche Voraussetzungen das sind.
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Seit 01. August 2017 ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, kurz: AwSV, in Kraft. Im Gegensatz zu den vormaligen Länder-VAwS gilt sie für alle Bundesländer Deutschlands. Das heißt: Egal, ob Ihr GFK-Tank in Flensburg oder Berchtesgaden steht, es gibt eine Neuerung zu beachten.
Einige wichtige Neuerungen haben wir bereits kurz nach dem Inkrafttreten der Verordnung in einem Artikel zusammengefasst.
Was wir in diesem Beitrag noch nicht beschrieben haben, sind die Auswirkungen auf bestehende Heizölverbraucheranlagen mit GFK-Tanks. Auch wenn andere Tankarten weiter verbreitet sind, befindet sich schätzungsweise immerhin eine knappe Million der mit Glasfaser verstärkten Kunststofftanks deutschlandweit im Einsatz.
Die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) fungieren als technische Konkretisierung der AwSV. In der TRwS 791-2 steht: „Falls nicht vorhanden, sind einwandige GFK-Tanks mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung […] und einer Dichtfläche mit Aufkantung […] nachzurüsten.“ Dies gilt allerdings nur, wenn der GFK-Tank nicht in einer geeigneten Rückhalteeinrichtung, beispielsweise einer Auffangwanne, aufgestellt ist.
der Fachbetrieb eine wesentliche Änderung an der Anlage vornimmt, was eine Meldung an die Wasserbehörde nach sich zieht.
Eine wesentliche Änderung der Anlage kann sein:
Neuverlegung einer Ölleitung, wenn aufgrund der Umstellung von Zwei- auf Einstrangsystem der Leitungsquerschnitt reduziert werden muss
Ersetzen von oberirdischen nicht bau- oder typengleichen Tanks
Auch wenn aus den Vorschriften hervorgeht, dass die Nachrüstpflicht lediglich bei oben genannten Voraussetzungen in Kraft tritt, geben wir Folgendes zu bedenken: Gemäß der Interpretation aus § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes müssen Ölheizungsanlagen nach dem neuesten Stand der technischen Regeln betrieben werden. Sie dürfen keine Gefährdung für Gewässer darstellen.
Empfehlung
Und wenn die neueste technische Regel eine Nachrüstung fordert, sollte das auch für alle GFK-Tanks gelten. Es muss doch das Bestreben aller Beteiligten sein, das Sicherheitsniveau der Anlage zu gewährleisten. Deshalb empfehlen wir hier, alle im Feld befindlichen GFK-Tanks mit einem Druckwächter und einer Dichtfläche mit Aufkantung nachzurüsten. Diese Empfehlung wird sich auch in der TRÖl 2.1 wiederfinden.
Mehr Informationen kann unser Partner CEMO geben. Der GFK-Tankhersteller hat bereits Nachrüstsets für die eigenen Tanks im Lieferprogramm und arbeitet an solchen für die Fabrikate anderer Hersteller.
Hinter den Beiträgen stehen Fachautoren aus den Bereichen Flüssiggas, Heizöl, flüssige Medien, Tankmanagement und Sicherheitstechnik, die ihr Wissen aus Produktmanagement, Entwicklung, technischer Kundenbetreuung, Schulung und Normungsarbeit einbringen.
Die Mitglieder des Redaktionsteams verfügen über langjährige Praxiserfahrung in der Planung, Anwendung und Weiterentwicklung technischer Lösungen für die sichere Versorgung mit Flüssiggas und flüssigen Brennstoffen. Mehrere Autoren engagieren sich in Fachgremien und Arbeitskreisen des DVGW, DVFG und der figawa sowie in nationalen und europäischen Normungsausschüssen. Zum Team gehören unter anderem Sachkundige nach G 607 und G 608, Befähigte Personen nach TRF sowie Experten, die an der Entwicklung und Bewertung technischer Regelwerke und Branchenstandards mitwirken.
Neben Informationen zu Produkten und Lösungen von GOK vermittelt die Redaktion insbesondere Wissen rund um Sicherheit, Vorschriften, Wartung, Betrieb und zukünftige Technologien im Bereich Flüssiggas und flüssige Medien.
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Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.
Eine befähigte Person ist, wer über speziell erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch eine Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.