Man muss zwischen fest installierten und mobilen Gasheizungen auf Booten unterscheiden. GOK zeigt Ihnen, was beim Heizen gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 608 erlaubt ist und was nicht.
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Man muss zwischen fest installierten und mobilen Gasheizungen auf Booten unterscheiden. GOK zeigt Ihnen, was beim Heizen gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 608 erlaubt ist und was nicht.
Auch wenn Sie noch keine Weltumsegelung geplant oder gar hinter sich haben, werden Sie festgestellt haben, dass es ab und an recht kühl auf hoher See werden kann. Um unter Deck nicht permanent zu frösteln, könnte ein mit Flüssiggas betriebenes Heizgerät helfen. Aber: Ist das erlaubt?
Wie nahezu immer, wenn es um Fragen zur Gasversorgung auf Booten und Schiffen geht, lohnt der Blick in das Arbeitsblatt G 608 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW). Spätestens wenn man sich den Arbeitstitel des G 608 durchliest – „Kleine Wasserfahrzeuge – Betrieb und Prüfung der Flüssiggasanlage“ -, ist jedem Fragesteller bewusst, dass er hier eine Antwort auf seine Frage finden sollte.
Über Heizungen im Speziellen steht zwar nichts im Arbeitsblatt, dafür umso mehr über Gasgeräte im Allgemeinen. Mit Flüssiggas betriebene Geräte müssen demnach eine CE-Kennzeichnung haben und den Anforderungen der DIN EN ISO 10239 entsprechen.
Der ein oder andere hat es sicherlich schon einmal gemacht und in fröstelndem Zustand den Gasherd aufgedreht. Für solch „indirekte“ Heizmaßnahmen hat das Arbeitsblatt G 608 eine unmissverständliche Vorgabe parat: „Die Benutzung von Koch-, Grill- und Backgeräten zur Heizung des Raumes ist nicht zulässig.“
Und zu guter Letzt ein enorm wichtiger, wenn auch banal klingender Punkt: Der Skipper muss die Gasgeräte gemäß den Herstellerangaben betreiben und instand halten. Also unbedingt die Montage- und Bedienungsanleitung aufmerksam lesen, gut aufbewahren und die Forderungen einhalten.
Bei der Frage, ob die Gasheizung nun auf Booten erlaubt ist, muss man etwas differenzieren. Fest in die Gasinstallation des Wasserfahrzeugs integrierte Warmluft- und/oder Warmwasserheizungen sind selbstverständlich erlaubt. Etwas schwieriger gestaltet es sich bei den mobilen Heizgeräten.
Eines ist sicher: Katalytöfen, Heiz- und Infrarotstrahler – also sämtliche Geräte, die einer Gasflasche bedürfen – sind nicht erlaubt. Gasflaschen haben unter Deck nichts verloren und müssen im belüfteten Flaschenkasten untergebracht sein. Die Alternative sind Heizgeräte, die Sie mit einer handelsüblichen Gaskartusche betreiben. Solche Heizer sind nicht verboten, allerdings gilt: Herstellerangaben unbedingt beachten und einhalten! In den allermeisten Fällen fordern diese, dass die Geräte nur auf stabilem, hitzebeständigem Untergrund und bei ausreichender Raumbelüftung verwendet werden.
Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.
Eine befähigte Person ist, wer über speziell erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch eine Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.