Je nachdem nach welchen Vorschriften die Gasanlage des Mobilheims errichtet wurde, danach erfolgt auch die Prüfung.
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Je nachdem nach welchen Vorschriften die Gasanlage des Mobilheims errichtet wurde, danach erfolgt auch die Prüfung.
Egal ob Sie eine Flüssiggasanlage im Mobilheim oder Freizeitfahrzeug haben, Sie müssen sie so oder so prüfen lassen.
Mobilheime zählen in Deutschland nicht zu den Fahrzeugen und fallen in den Anwendungsbereich der Bauordnung. Es existieren zwei Optionen, welches Regelwerk bei der Installation – und dementsprechend bei der Prüfung – anzuwenden ist:
Die Flüssiggasanlage wird gemäß den Technischen Regeln Flüssiggas (TRF) erstellt, dann muss auch danach geprüft werden.
Die DIN EN 1949 liegt der Installation zugrunde. Die Prüfung erfolgt dann gemäß dem Arbeitsblatt G 607 (A) des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW).
Wenn Sie das Mobilheim zu gewerblichen Zwecken nutzen, müssen Sie zusätzlich die Vorgaben der Regel 110-010 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) – ehemals DGUV V 79 – beachten, egal ob Sie nach TRF oder DIN EN 1949 installieren.
Für Flüssiggasanlagen in Caravans und Reisemobilen gilt das DVGW-Arbeitsblatt G 607 (A) beziehungsweise die DIN EN 1949. Wie bei den Mobilheimen auch, müssen Sie zusätzlich die Vorgaben der DGUV 110-010 erfüllen, wenn Sie Ihr Freizeitfahrzeug auch oder ausschließlich für gewerbliche Zwecke nutzen.
Eine Übersicht, welche Vorschriften und technischen Regeln für welche Anwendung gelten, finden Sie auf unserer Website. Die geltenden Austauschfristen für Druckregler in Kleinflaschenanlagen haben wir ebenfalls in diesem Dokument aufgelistet.
Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.
Eine befähigte Person ist, wer über speziell erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch eine Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.