Druckregler/Druckminderer von GOK sind ausschließlich für Anlagen zugelassen, die mit Flüssiggas (Propan, Butan) betrieben werden – nicht für Erdgasanlagen.
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Druckregler/Druckminderer von GOK sind ausschließlich für Anlagen zugelassen, die mit Flüssiggas (Propan, Butan) betrieben werden – nicht für Erdgasanlagen.
Oftmals herrscht die Meinung vor, dass man Druckregler/Druckminderer gleichermaßen sowohl für Flüssiggas als auch für Erdgas einsetzen kann. Wir sagen Ihnen, ob das für Druckregler von GOK gilt oder nicht.
Bei GOK-Druckreglern handelt es sich um „Druckregelgeräte[…] mit einem höchsten Ausgangsdruck bis einschließlich 4 bar und einem maximalen Durchfluss von 150 kg/h […] für Butan, Propan und deren Gemische“ – so der offizielle Arbeitstitel der DIN EN 16129:2013-08.
Diese europäische Norm definiert die Bau- und Betriebseigenschaften, die Sicherheitsanforderungen und die Prüfverfahren sowie die Kennzeichnung von unter anderem Druckreglern mit eben genannten Eigenschaften.
Am Ende des zitierten Satzes ist die Besonderheit bereits erwähnt: Unsere Druckregler sind ausschließlich für Butan, Propan und deren Gemische ausgelegt und zugelassen. Im Allgemeinen fasst man diese Gase unter dem Sammelbegriff „Flüssiggas (LPG)“ zusammen. Sie gehören der dritten Gasfamilie an, wohingegen Erdgas zur zweiten Gasfamilie zählt.
Damit ist auch klar, dass Sie GOK-Druckregler ausschließlich für Flüssiggas- und nicht für Erdgasanlagen einsetzen können. Im Umkehrschluss können Sie sicher sein, dass wenn Sie eine Anlage mit Flüssiggas haben, Sie auf jeden Fall einen Druckregler von GOK einsetzen können. Egal ob das Flüssiggas aus Tank, Flasche oder Kartusche kommt, GOK hat sicherlich einen passenden Druckregler.
Selbstverständlich müssen Sie noch einige wichtige Parameter beachten. Welche das unter anderem sind, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag: Welchen Druckregler benötige ich bei welcher Leistung?
Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.
Eine befähigte Person ist, wer über speziell erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch eine Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.