Zum Inhalt springenZum Footer springen

Wie entsteht eine Druckdifferenz bei der Prüfung einer Flüssiggasanlage, obwohl diese dicht ist?

Kategorie: Camping & Freizeit

Die Dichtheitsprüfung nach G 607 von Caravan und Wohnmobil oder G 608 vom Boot ist teilweise temperaturabhängig. Die Folge: Druckschwankungen bei der Prüfung.

GOK-BLOG-Logo

Oftmals liegt es an der Umgebungstemperatur, wenn es bei Dichtheitsprüfungen durch befähigte Personen zu Unterschieden im Anlagendruck kommt.

Die DVGW-Arbeitsblätter G 607 (A) und G 608 (A) regeln beispielsweise die Prüfungen von Caravans und Reisemobilen sowie Booten und Wasserfahrzeugen. Aufgrund ihrer Mobilität sind die genannten Fahrzeuge besonders anfällig für Druckdifferenzen bei Dichtheitsprüfungen.

Zwei Beispiele:

Sie oder der Prüfer fahren das zu prüfende Fahrzeug mitten im klapperkalten Winter in eine beheizte Halle oder Werkstatt. Aufgrund des enormen Temperaturunterschieds und der physikalischen Ausdehnung des Leitungsvolumens steigt der Druck. Das tut er aber nicht mit einem Ruck, sondern kontinuierlich, weshalb es das Messergebnis während der Prüfzeit verfälscht.

Das Fahrzeug steht nun seit geraumer Zeit in der Halle und hat sich der Umgebungstemperatur eben angepasst. Der Prüfer führt die Dichtheitsprüfung durch. Ein anderes Fahrzeug muss aus der Halle raus, das Tor wird geöffnet und eiskalte Luft strömt herein. Was passiert? Die Anlage kühlt etwas ab und das Prüfgerät zeigt einen Druckverlust an.

Elektronisches Dichtprüfgerät
Elektronisches Dichtprüfgerät

Toleranz

Unter anderem wegen dieser beiden Fälle wird die Dichtheitsprüfung erst nach einer Wartezeit von fünf Minuten durchgeführt.

Während der Prüfzeit von fünf Minuten ist für Caravans und Reisemobile ein Druckabfall von 10 Millibar zulässig, für Boote und Wasserfahrzeuge darf der Prüfdruck höchstens um 5 Millibar abfallen.

Autor

Beitrag teilen

Weiterführende Beiträge

Es wurden keine Ergebnisse gefunden.

Dies könnte auch interessant sein

Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.

Eine befähigte Person ist, wer über speziell erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch eine Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.