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Gasflasche im Keller lagern: Erlaubt oder verboten?

18. Juni 2025/in Allgemeines, Druckregler Gasflasche & mehr, Druckregler, Gasflasche & mehr, Flüssiggas Alltag, Flüssiggas Freizeit, Wissenswert Flüssiggas

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  • Darf ich eine Gasflasche im Keller lagern?
  • Was sagen die Vorschriften konkret?
  • Warum ist Flüssiggas im Keller so problematisch?
  • Gibt es Ausnahmen oder Sonderfälle?
  • Wo darf ich Gasflaschen sicher lagern?
  • Fazit: Klare Regeln für mehr Sicherheit
  • FAQ – Häufige Fragen zur Gasflaschenlagerung
Ungefähre Lesedauer: 10 Minuten

Gasflaschen im Keller des Wohngebäudes lagern – ist das erlaubt? Wir zeigen, was möglich ist, wo klare Grenzen gesetzt sind und worauf Sie bei der Lagerung achten sollten.

Besonders in Haushalten, in denen Flüssiggas nur gelegentlich genutzt wird – etwa für Grills, Heizgeräte oder Notlösungen bei Stromausfall – scheint der Keller ein praktischer Lagerort. Doch genau hier lauert eine oft unterschätzte Gefahr: Flüssiggas ist schwerer als Luft, kann bei Undichtheiten entweichen und sich am tiefsten Punkt eines Raumes ansammeln. Die Folge im Leckagefall? Es kann zu einer gefährlichen Gaskonzentration kommen, die unter ungünstigen Bedingungen zündfähig ist. Zudem kann das Einatmen von Flüssiggas zu Sauerstoffmangel und in der Folge zu Bewusstlosigkeit führen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Vorschriften gelten, warum die Regelung sinnvoll ist und wie Sie Ihre Gasflaschen sicher lagern.

Darf ich eine Gasflasche im Keller lagern?

Kurz gesagt: Nein, das ist nicht erlaubt – weder im privaten Haushalt noch im gewerblichen Bereich. Das gilt unabhängig davon, ob die Gasflasche voll, halbvoll oder vermeintlich „leer“ ist. Flüssiggas ist ein hochentzündlicher Stoff, der sich bei einem Leck rasch am tiefsten Punkt eines Raumes sammeln kann – und das ist im Keller, also in Räumen unter Erdgleiche nahezu immer der Fall.

Viele Menschen glauben fälschlicherweise, dass geschlossene Keller- oder Hauswirtschaftsräume ein sicherer Ort seien. Tatsächlich sind sie das Gegenteil: Ein undichtes Ventil, eine beschädigte Dichtung oder eine unbeabsichtigte Erwärmung können schon ausreichen, um gefährliche Gaskonzentrationen entstehen zu lassen. Bereits geringe Mengen reichen für eine explosionsfähige Atmosphäre aus.

Deshalb ist die Lagerung in Kellerräumen, Tiefgaragen oder ähnlichen Bereichen unterhalb der Geländeoberkante strikt untersagt – aus guten Gründen.

Sowohl im privaten als auch gewerblichen Bereich gilt grundsätzlich: Keine Lagerung oder Aufstellung von Gasflaschen unter Erdgleiche, also beispielsweise in Kellern.

Sowohl im privaten als auch gewerblichen Bereich gilt grundsätzlich: Keine Lagerung oder Aufstellung von Gasflaschen unter Erdgleiche, also beispielsweise in Kellern.
Quelle: Pixabay.com

Was sagen die Vorschriften konkret?

Die Technische Regel Flüssiggas (TRF 2021) definiert die Vorgaben für den privaten Bereich. Sie besagt klar: Eine Lagerung in Räumen unter Erdgleiche ist unzulässig. Dazu zählen alle Räume, deren Fußboden mehr als 1 Meter unter dem umliegenden Gelände liegt. Das betrifft also typische Keller, aber auch schlecht belüftete, tief liegende Abstellräume oder Schächte. Ebenfalls unzulässig ist im Übrigen auch die Aufstellung und Lagerung von Flüssiggasflaschen in Schlafräumen!

Für den gewerblichen Einsatz gilt ergänzend die DGUV Regel 110-010. Auch hier ist die Lagerung in geschlossenen Räumen unterhalb der Erdgleiche verboten. Selbst Reserveflaschen dürfen dort nicht aufgestellt werden. Unabhängig von der Lagermenge ist keine Lagerung in Verkehrswegen (z.B. Treppenräume, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, enge Höfe) erlaubt. Zulässig wäre eine Lagerung nur unter sehr speziellen technischen Voraussetzungen – etwa in speziell belüfteten und explosionsgeschützten Bereichen. Diese sind im üblichen Umfeld jedoch praktisch nicht wirklich umsetzbar.

Beide Regelwerke stimmen also in der Kernaussage überein: Keine Lagerung von Flüssiggasflaschen im Keller.

Auch wenn eigentlich niemand auf die Idee kommen sollte, sei es hier nochmals erwähnt: Sowohl die Aufstellung als auch die Lagerung von Gasflaschen ist in Schlafräumen verboten.

Auch wenn eigentlich niemand auf die Idee kommen sollte, sei es hier nochmals erwähnt: Sowohl die Aufstellung als auch die Lagerung von Gasflaschen ist in Schlafräumen verboten.
Quelle: Pixabay.com

Warum ist Flüssiggas im Keller so problematisch?

Flüssiggas, also Propan oder Butan und deren Gemische, ist schwerer als Luft. Entweicht auch nur eine kleine Menge aus der Flasche – etwa durch ein undichtes Ventil oder eine beschädigte Dichtung – sinkt das Gas nach unten und vermischt sich mit der Luft. In geschlossenen Räumen unter Erdgleiche wie Kellern kann es sich am Boden sammeln und mit der Zeit gefährliche Konzentrationen bilden.

Ein weiterer Risikofaktor: Flüssiggas verdampft bei Raumtemperatur. Das bedeutet, es bildet bereits unter Alltagsbedingungen ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch. Gerät dieses Gemisch in Kontakt mit einer Zündquelle – etwa einem Lichtschalter, einer Heizungsflamme oder sogar durch statische Entladung von Elektrizität –, kann es zur Verpuffung oder Explosion kommen.

Zwar treten solche Szenarien – in Anbetracht der Vielzahl an verwendeter Flüssiggasanlagen – äußerst selten auf, sie sind aber grundsätzlich möglich. Deshalb schreiben die Vorschriften präventive Maßnahmen vor – und schließen Lagerorte mit erhöhtem Risiko wie Kellerräume ausdrücklich aus.

Gibt es Ausnahmen oder Sonderfälle?

In sehr speziellen Ausnahmefällen kann eine Lagerung von Flüssiggasflaschen in Innenräumen unter Erdgleiche erlaubt sein – aber nur unter strengen technischen Voraussetzungen, die in der TRGS 510 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) definiert sind. Dazu zählen etwa:

  • dauerhaft wirksame, technische Lüftungssysteme
  • explosionsgeschützte elektrische Anlagen
  • dicht verschließbare, brandschutztechnisch abgetrennte Räume
  • baurechtliche Sondergenehmigungen

Diese Anforderungen gelten explizit nicht für Privathaushalte. Und auch im gewerblichen Bereich werden solche Ausnahmen nur selten genehmigt – und müssen konkret nachgewiesen sowie regelmäßig geprüft werden.

Wichtig: Auch eine vermeintlich „leere“ Gasflasche stellt keine Ausnahme dar. Sie enthält stets Restgas oder Flüssiggasrückstände, das/die bei Freisetzung die gleichen Gefahren bergen. Ebenso unzulässig ist die kurzzeitige Lagerung mit dem Argument „nur bis morgen“. Die Regelwerke kennen keine zeitlichen Ausnahmen.

Wer sich unsicher ist, sollte im Zweifel immer bei der örtlichen Feuerwehr oder dem zuständigen Sachkundigen nachfragen – insbesondere bei speziellen baulichen Situationen wie Halbkellern, Souterrains oder kombinierten Heizungsräumen.

Eine Gastroküche eines Restaurants. Dort kommt Flüssiggas zum Einsatz. Wenn überhaupt, gibt es Ausnahmen und Sonderfälle in Bezug auf Aufstellung und Lagerung von Flüssiggasflaschen im gewerblichen Bereich.

Wenn überhaupt, gibt es Ausnahmen und Sonderfälle in Bezug auf Aufstellung und Lagerung von Flüssiggasflaschen im gewerblichen Bereich – wie zum Beispiel in einer Küche eines Restaurants. Im Privathaushalt sind Ausnahmeregelungen nicht existent.

Wo darf ich Gasflaschen sicher lagern?

Wenn Keller und andere Räume unterhalb der Erdgleiche ausgeschlossen sind – wo darf man Gasflaschen dann überhaupt lagern? Die Antwort lautet: im Freien – und unter klar definierten Bedingungen.

Folgende Grundregeln gelten:

  • Der Lagerort muss stetig belüftet, gut zugänglich und ebenerdig sein.
  • Die Flaschenabsperrventile müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z. B. Ventilschutzkappen, gegebenenfalls Verschlussmuttern).
  • Die Flaschen sollten aufrecht stehen und gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert sein (z. B. durch Halterungen oder Ketten).
  • Sonneneinstrahlung und Hitzequellen vermeiden – ideal ist ein schattiger, überdachter Bereich.
  • Nicht in der Nähe von Türen, Fenstern oder Kellerschächten, damit im Leckagefall kein Gas in die tiefliegenden Gebäudeteile eindringen kann.
  • Zugang für Unbefugte, insbesondere Kinder, verhindern – z. B. durch einen abschließbaren Gaskasten.

Tipp: Speziell für den Außenbereich gibt es regelkonforme Gasflaschenschränke aus Metall, die für Sicherheit und Witterungsschutz sorgen. Auch GOK bietet entsprechendes Zubehör an, das sich für private wie gewerbliche Anwendungen eignet.

Bei gewerblichen Anwendungen gelten ggf. zusätzliche Anforderungen wie Mengenbegrenzungen, Beschilderung oder besondere Brandschutzauflagen – diese sind in der TRGS 510 detailliert geregelt.

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Fazit: Klare Regeln für mehr Sicherheit

Die Lagerung von Flüssiggasflaschen im Keller ist klar geregelt – und aus gutem Grund verboten. Sowohl für Privathaushalte als auch für Gewerbebetriebe gelten eindeutige Anforderungen, um Gefahren durch ausströmendes Gas zuverlässig zu vermeiden.

Wer Flüssiggas verwendet, sollte daher auf eine sachgerechte Lagerung im Freien achten. Geeignete Aufstellorte und passendes Zubehör sorgen dafür, dass Sicherheit und Funktion jederzeit gewährleistet bleiben – ganz gleich, ob im Camping- und Caravanbereich, im Handwerk oder zuhause.

FAQ – Häufige Fragen zur Gasflaschenlagerung

Ist eine leere Gasflasche im Keller erlaubt?
Nein. Auch scheinbar leere Flaschen enthalten brennbares Restgas oder Flüssiggas-rückstände und dürfen nicht unter Erdgleiche gelagert werden.

Wie erkenne ich einen geeigneten Lagerplatz für meine Gasflasche?
Der Platz muss gut belüftet, ebenerdig und vor Hitze, Zugriff und Umkippen geschützt sein – idealerweise im Freien.

Was gilt für Mietwohnungen oder Mehrfamilienhäuser?
Die grundsätzlichen Regelungen wie maximal zwei Gasflaschen in Wohngebäuden gelten auch hier. Zusätzlich können Hausordnungen oder Brandschutzvorgaben der Hausverwaltung weitere Details definieren.

Welche Flaschen darf ich in Innenräumen nutzen?
Privathaushalt: Es dürfen sich maximal zwei 11-kg-Flaschen gleichzeitig im Gebäude befinden, wobei nur eine davon angeschlossen sein darf.

Kleinflaschen mit maximal 5 kg Füllgewicht dürfen in bestimmten Fällen zusätzlich verwendet werden – dies ist unter anderem in Abschnitt 5.2.5 der TRF 2021 geregelt. Hier empfiehlt sich Rücksprache mit dem Fachbetrieb, da die konkrete Ausführung von Raumgröße, Belüftung und Art der Nutzung abhängt.

Gewerblicher Bereich: Hier gelten differenzierte Vorschriften je nach Nutzung. Laut DGUV Regel 110-010, Abschnitt 5.3.2.1, dürfen Flüssiggasflaschen in Arbeitsräumen nur dann aufgestellt werden, wenn sie zum unmittelbaren Betrieb angeschlossener Geräte benötigt werden – also ausschließlich während des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Eine Lagerung ist ausdrücklich untersagt.

Zudem darf in einem Raum grundsätzlich nur eine Flüssiggasflasche mit einem maximalen Füllgewicht von nicht mehr als 16 kg aufgestellt werden.

Gibt es Ausnahmen bei kurzfristiger Aufbewahrung (z. B. über Nacht)?
Nein, auch die temporäre Lagerung im Keller ist unzulässig. Die Vorschriften gelten ohne zeitliche Einschränkung.

Wie viele Gasflaschen darf ich insgesamt zu Hause lagern?
Im privaten Bereich dürfen maximal zwei Flüssiggasflaschen mit je max. 16 kg Füllgewicht gleichzeitig im Gebäude vorhanden sein – davon darf nur eine angeschlossen sein. Weitere Flaschen müssen im Freien gelagert werden (vgl. TRF 2021, Abschnitt 6.2.2).

Was tun, wenn die Gasflasche im Keller steht und ich das jetzt lese?
Wenn Sie einen Gasgeruch feststellen, verlassen Sie den Raum umgehend und rufen Sie die Feuerwehr (112). Keine Zündfunken erzeugen wie z.B. elektrischen Geräte betätigen oder Rauchen! Falls Sie keinen Gasgeruch wahrnehmen, sichern Sie die Flasche sofort und bringen Sie sie schnellstmöglich ins Freie. Lüften Sie den Raum intensiv.

Darf ich Camping-Gas-Kartuschen im Keller aufbewahren?
Nein. Auch kleine Schraubkartuschen enthalten brennbares Gas und unterliegen den gleichen physikalischen Risiken wie große Flaschen.

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1 Kommentar

Trackbacks & Pingbacks

  1. Gasflasche im Haus lagern – ist das erlaubt? - HeimHausGarten sagt:
    29. Januar 2021 um 15:27 Uhr

    […] allem im Keller kann dies problematisch werden und zu schweren Unfällen führen. Auf der Webseite gok-blog.de, steht zudem: „Für Privatleute wie auch den Installateur wichtig sind die Technischen Regeln […]

Kommentare sind deaktiviert.

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