Beim Betanken von Wohnmobilen oder Wohnwagen mit Kraftstoff stellt sich oft die Frage, ob die Gasgeräte währenddessen abgeschaltet sein müssen. Diese Frage ist nicht nur für die eigene Sicherheit von Bedeutung, sondern auch im Hinblick auf gesetzliche Vorschriften. In diesem Beitrag klären wir, welche Regelungen für den Betrieb von Gasgeräten während des Tankvorgangs an der Tankstelle gelten und was dabei zu beachten ist.
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Beim Betanken von Wohnmobilen oder Wohnwagen mit Kraftstoff stellt sich oft die Frage, ob die Gasgeräte währenddessen abgeschaltet sein müssen. Diese Frage ist nicht nur für die eigene Sicherheit von Bedeutung, sondern auch im Hinblick auf gesetzliche Vorschriften. In diesem Beitrag klären wir, welche Regelungen für den Betrieb von Gasgeräten während des Tankvorgangs an der Tankstelle gelten und was dabei zu beachten ist.
Gesetzliche Vorschriften und Sicherheitsaspekte
Die DIN EN 1949 legt die Anforderungen an die Installation von Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen fest. Laut dieser Norm müssen alle Gasgeräte vor dem Betankungsvorgang abgeschaltet werden. Sprich: Camper müssen die Gasgeräte an den jeweils dafür vorgesehenen Ventilen absperren. Dies dient der Sicherheit, da offene Flammen oder Funken in Verbindung mit austretenden Kraftstoffdämpfen zu gefährlichen Situationen führen könnten.
Zudem schreibt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor, dass alle Einrichtungen, die die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen könnten, während des Tankvorgangs außer Betrieb zu nehmen sind. Dazu zählen auch Gasgeräte. Gemäß § 60 StVZO müssen Flüssiggasanlagen so beschaffen und eingebaut sein, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und sicher betrieben werden können. Zudem dürfen sie die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen.
Obwohl § 60 keine explizite Anweisung zum Ausschalten von Gasgeräten während des Tankvorgangs enthält, ist dies aus Sicherheitsgründen ratsam, um potenzielle Gefahren durch offene Flammen oder Funkenbildung zu vermeiden.
Flüssiggasflaschen im Fahrzeug
Bei der Verwendung von Flüssiggasflaschen in Wohnmobilen und Wohnwagen ist darauf zu achten, dass diese in dafür vorgesehenen und belüfteten Flaschenaufstellräumen installiert sind. Die DIN EN 1949 gibt hierzu genaue Vorgaben, um die Sicherheit zu gewährleisten. Während des Betankens des Fahrzeugs mit Kraftstoff sollten alle Gasgeräte, die über diese Flaschen versorgt werden, ausgeschaltet sein. Zudem ist sicherzustellen, dass keine Gasflaschen während des Tankvorgangs gewechselt oder befüllt werden.
Einige Fahrzeuge sind mit fest installierten Flüssiggastanks ausgestattet. Auch hier gelten die Sicherheitsvorschriften der DIN EN 1949. Während des Betankens des Fahrzeugs mit Kraftstoff ist es ratsam, alle Gasgeräte auszuschalten, um mögliche Gefahren durch offene Flammen oder Funkenbildung zu vermeiden.
Wer im Camper einen fest verbauten Flüssiggastank bzw. eine Tankgasflasche hat, muss auch gewisse Vorgaben beachten – sowohl beim Betanken des Fahrzeugs mit Kraftststoff als auch beim Befüllen von Gastank bzw. Tankgasflasche.
Bei der Betankung des Flüssiggastanks selbst ist besondere Vorsicht geboten, und es sollten die spezifischen Sicherheitsrichtlinien des Herstellers sowie die geltenden Normen beachtet werden. Wichtig: In der schon erwähnten DIN EN 1949 ist festgehalten, dass das Betriebsventil (Entnahmeventil) während der Betankung des Gastanks geschlossen sein muss. Das gilt im Übrigen gleichermaßen für Flüssiggastanks und die sogenannte Gastankflasche.
Gilt bei Anlagen mit Crash-Sensor
Die vorgenannte Pflicht, Gasgeräte beim Tankvorgang mit Kraftstoff zu schließen, gilt ausnahmslos für alle Formen von Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen. Insbesondere ist sie relevant für Camper, die einen Crash-Sensor in der Anlage verbaut haben.
Nur dank des Crash-Sensors dürfen Betreiber von Flüssiggasanlagen in Wohnmobil oder Wohnwagen diese auch unterwegs während der Fahrt nutzen. Aber: Auch Anlagen mit Crash-Sensor müssen geschlossen sein, wenn der Camper das Freizeitfahrzeug an der Tankstelle mit Kraftstoff betankt. Alle anderen konventionellen Anlagen ohne Crash-Sensor müssen ohnehin unterwegs geschlossen sein.
Betreiber von Flüssiggasanlagen mit Crash-Sensor aufgepasst: Nur bei diesem Anlagentyp – also inklusive Crash-Sensor – dürfen Gasgeräte unterwegs mit LPG versorgt werden. Demzufolge müssen Anlagen mit Crash-Sensor (im Bild eine Auswahl verschiedener Modelle) während des Tankvorgangs mit Kraftstoff geschlossen sein! Alle anderen Anlagen sind es ja ohnehin.
Geltungsbereich: Europa
Die DIN EN 1949 ist eine europäische Norm, die der CEN (Europäisches Komitee für Normung) entwickelt hat. Daher ist diese Norm für alle Mitgliedsländer der CEN verbindlich und ersetzt bestehende nationale Standards der Mitgliedsländer. Die CEN umfasst die teilnehmenden Nationen der EU sowie einige Nicht-EU-Länder wie Serbien und die Türkei.
Die DIN EN 1949 gilt somit für alle Länder, die Mitglieder der CEN sind. Dazu gehören die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie einige weitere europäische Länder, die sich der CEN angeschlossen haben. Das bedeutet wiederum, dass die erwähnten Sicherheitsvorschriften – wie zum Beispiel das Schließen der Gasgeräte beim Tankvorgang mit Kraftstoff – verbindlich für alle Mitgliedsländer der Europäischen Union sind.
Fazit
In der DIN EN 1949 gibt es die klare Anweisung, dass Gasgeräte wie Kühlschrank oder Gasheizung während des Tankvorgangs mit Kraftstoff wie Benzin oder Diesel geschlossen sein müssen – festgelegt in Abschnitt 4.1. Aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Risiken durch entzündliche Dämpfe ist es daher unerlässlich, die Absperrventile während des Tankvorgangs zu schließen. Dies trägt maßgeblich zur Sicherheit im Umgang mit Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen bei und minimiert mögliche Gefahren. Die Vorschiften gelten für die Mitgliedsländer der Europäischen Union sowie Länder der CEN (Europäisches Komitee für Normung).
Hinter den Beiträgen stehen Fachautoren aus den Bereichen Flüssiggas, Heizöl, flüssige Medien, Tankmanagement und Sicherheitstechnik, die ihr Wissen aus Produktmanagement, Entwicklung, technischer Kundenbetreuung, Schulung und Normungsarbeit einbringen.
Die Mitglieder des Redaktionsteams verfügen über langjährige Praxiserfahrung in der Planung, Anwendung und Weiterentwicklung technischer Lösungen für die sichere Versorgung mit Flüssiggas und flüssigen Brennstoffen. Mehrere Autoren engagieren sich in Fachgremien und Arbeitskreisen des DVGW, DVFG und der figawa sowie in nationalen und europäischen Normungsausschüssen. Zum Team gehören unter anderem Sachkundige nach G 607 und G 608, Befähigte Personen nach TRF sowie Experten, die an der Entwicklung und Bewertung technischer Regelwerke und Branchenstandards mitwirken.
Neben Informationen zu Produkten und Lösungen von GOK vermittelt die Redaktion insbesondere Wissen rund um Sicherheit, Vorschriften, Wartung, Betrieb und zukünftige Technologien im Bereich Flüssiggas und flüssige Medien.
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Häufige Fragen zu Gasgeräten im Wohnmobil beim betanken
Ja, laut DIN EN 1949 müssen alle Gasgeräte im Wohnmobil während des Tankvorgangs mit Kraftstoff abgeschaltet und an den jeweiligen Absperrventilen geschlossen sein.
Ja, auch bei Flüssiggasanlagen mit Crash-Sensor müssen die Gasgeräte beim Betanken mit Kraftstoff geschlossen sein. Nur während der Fahrt dürfen sie in Betrieb bleiben.
Beim Tanken entstehen brennbare Dämpfe, die durch offene Flammen oder Funken entzündet werden könnten. Das Abschalten der Gasgeräte minimiert dieses Risiko erheblich.
Ja, sowohl bei fest verbauten Flüssiggastanks als auch bei sogenannten Tankgasflaschen muss das Entnahmeventil während des Tankvorgangs geschlossen sein.
Nein, während des Betankens des Fahrzeugs mit Kraftstoff dürfen keine Gasflaschen gewechselt oder befüllt werden.
Die Vorgaben der DIN EN 1949 gelten in allen Ländern, die Mitglied im Europäischen Komitee für Normung (CEN) sind – dazu gehören alle EU-Staaten und einige weitere europäische Länder.
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Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.
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