Gas-Heizpilze und Gas-Heizstrahler in den Außenbereichen der Gastronomie erlauben oder verbieten. Seit Jahren stellen sich Städte und Kommunen diese Frage.
Hitziger wird die Diskussion nun aufgrund des Coronavirus. Dei Existenz einiger Gastbetriebe ist bedroht, sollten die Gäste ausbleiben. Mit Gasheizgeräten könnten einige Betriebe ihre Außenbereiche auch bei kühler werdenden Temperaturen bewirten.
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Mit Flüssiggas betriebene Geräte wie Heizpilze, Heizstrahler oder Terrassenstrahler sind für Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Bars und Kneipen nicht grundsätzlich tabu; es kommt auf die jeweilige Stadt oder Gemeinde an, wie dort die Regelungen sind. Aufgrund des Coronavirus ergibt sich jedoch vermeintlich eine Änderung (Stand September 2020).
Hilfe für die Gastro
Um die schwer gebeutelte Gastronomie zu unterstützen, diskutieren derzeit Politik, Interessengemeinschaften und Verbände mit Flüssiggas betriebene Heizpilze, Heizstrahler oder Terrassenstrahler in den Außenbereichen bis auf weiteres zu erlauben, wo sie bislang eigentlich verboten waren.
Das heißt, dass zum Beispiel Restaurants, Bars und Kneipen die Geräte einsetzen dürfen, um ihren Gästen den Aufenthalt im Freien etwas angenehmer zu gestalten. Die Heizgeräte spenden beispielsweise im zunehmend kühler werdenden Herbst angenehme Wärme.
Stehen derzeit im Mittelpunkt der Diskussionen zwischen Politik, Verbänden und Interessengemeinschaften: Heizpilze bzw. Gas-Heizgeräte.
Mehr Umsatz dank Gasheizgeräten
Die Gastronomiebetriebe können somit länger und besser ausgelastet ihren Außenbereich bewirten, was unter dem Strich zu mehr Umsätzen führen wird. Eine wichtige Einnahmequelle, da nahezu bei allen Betrieben der nutzbare Innenbereich aufgrund der Hygienebestimmungen kleiner geworden ist.
Vorteile für Gäste
Auch die Gäste profitieren: Es stehen mehr Kapazitäten zur Verfügung; das Lieblingslokal ist dann zum Beispiel nicht auf Wochen ausgebucht. Zudem gibt es viele, die am liebsten an der frischen Luft etwas trinken, essen oder mit Freunden die Zeit bei einer Kaffeepause genießen. Das ist dank der Heizgeräte wie Heizpilz, Heizstrahler oder Terrassenstrahler möglich, weil Gäste bei sinkenden Außentemperaturen mit wohliger Wärme versorgt werden.
Je länger die Außenbereiche – auch bei kühleren Temperaturen – bewirtet werden können, desto besser für die Gastronomie. Mit Flüssiggas betriebene Heizpilze oder Heizstrahler können da unterstützen.
Bislang war/ist es so, dass Städte den Betrieb solcher Heizgeräte im gewerblichen Bereich verboten hatten, da sie im Verruf stehen, umweltschädlich zu sein. Im Gegensatz dazu, ist der Betrieb von Gas-Heizpilz und Co. im privaten Bereich quasi uneingeschränkt erlaubt.
An der Stelle jedoch das Aber: Die Grundregeln zum sicheren Umgang mit Gasheizgeräten – sowohl im gewerblichen als auch im privaten – müssen Betreiber freilich weiterhin beachten.
Wichtige Punkte aus fassen wir knapp zusammen:
Kein Betrieb von Gasheizgeräten in geschlossenen Räumen – Bedienungsanleitung checken!
Druckminderer (Druckregler), Schlauchleitung und Zubehörteile müssen den regulatorischen Anforderungen des Anwendungsfalles entsprechen.
Austauschfristen beachten!
Schlauchbruchsicherung ist unter Umständen Pflicht!
Gas-Kippschutzventil ist unter Umständen für Gewerbe und Privat Pflicht!
Fazit + zwei Empfehlungen
Aufgrund des Coronavirus und dessen Folgen für die Gastronomie besteht die Chance, dass die existierenden Verbote von Gasheizgeräten im gewerblichen Bereich vorübergehend aufgehoben werden. In erster Linie profitieren davon die Gastrobetriebe, aber auch deren Gäste.
Empfehlung 1: Wenn Sie als Gewerbetreibender planen, ein Gasheizgerät einzusetzen, machen Sie sich vorher bei Ihrer zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung schlau, ob Sie das überhaupt dürfen. Entweder Sie recherchieren im Internet oder nehmen den Hörer in die Hand und rufen bei der zuständigen Abteilung mal an.
Empfehlung 2: Trotz der Lockerungen müssen die gewerblichen Betreiber den sicheren Betrieb der Flüssiggasanlagen gewährleisten. Dazu zählen insbesondere die Beachtung der regulatorischen Vorgaben und der Einsatz korrekter Anlagenkomponenten wie Druckminderer, Gasschlauch, Schlauchbruchsicherung oder Gas-Kippschutzventil.
Hinter den Beiträgen stehen Fachautoren aus den Bereichen Flüssiggas, Heizöl, flüssige Medien, Tankmanagement und Sicherheitstechnik, die ihr Wissen aus Produktmanagement, Entwicklung, technischer Kundenbetreuung, Schulung und Normungsarbeit einbringen.
Die Mitglieder des Redaktionsteams verfügen über langjährige Praxiserfahrung in der Planung, Anwendung und Weiterentwicklung technischer Lösungen für die sichere Versorgung mit Flüssiggas und flüssigen Brennstoffen. Mehrere Autoren engagieren sich in Fachgremien und Arbeitskreisen des DVGW, DVFG und der figawa sowie in nationalen und europäischen Normungsausschüssen. Zum Team gehören unter anderem Sachkundige nach G 607 und G 608, Befähigte Personen nach TRF sowie Experten, die an der Entwicklung und Bewertung technischer Regelwerke und Branchenstandards mitwirken.
Neben Informationen zu Produkten und Lösungen von GOK vermittelt die Redaktion insbesondere Wissen rund um Sicherheit, Vorschriften, Wartung, Betrieb und zukünftige Technologien im Bereich Flüssiggas und flüssige Medien.
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Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.
Eine befähigte Person ist, wer über speziell erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch eine Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.