Viele Druckregler/Druckminderer verfügen über ein OPSO(SAV). Ob es angesprochen hat, signalisiert die Sichtanzeige. Ist keine Sichtanzeige vorhanden, hilft ein Trick, der sowohl Fehlerbehebung als auch -diagnose ist.
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Viele Druckregler/Druckminderer verfügen über ein OPSO(SAV). Ob es angesprochen hat, signalisiert die Sichtanzeige. Ist keine Sichtanzeige vorhanden, hilft ein Trick, der sowohl Fehlerbehebung als auch -diagnose ist.
Die Überdruck-Sicherheitsabsperreinrichtung OPSO (SAV) kommt inzwischen bei einer Vielzahl von Druckreglern/Druckminderern zum Einsatz. Ob Sie angesprochen hat, lässt sich an der Sichtanzeige erkennen – sofern eine vorhanden ist. Falls nicht, gibt es einen simplen Trick.
Die Mehrheit der Druckregler von GOK, bei denen ein OPSO integriert ist, verfügt über eine Rot-/Grün-Sichtanzeige. Im laufenden Betrieb steht die Sichtanzeige auf Grün. Tritt im Druckregler ein Überdruck auf, spricht das OPSO an und unterbricht den Gasdurchfluss.
Die Sichtanzeige springt auf Rot und der Betreiber sieht sofort, dass die Überdruck-Sicherheitsabsperreinrichtung für die Anlagenunterbrechung verantwortlich ist.
Ob das OPSO angesprochen hat, ist deutlich schwieriger zu erkennen, wenn keine Sichtanzeige vorhanden ist. Genau genommen ist es von außen überhaupt nicht sichtbar. Abhilfe schafft ein Trick, der eigentlich auch nur Mittel zum Zweck ist.
Der Monteur muss gegebenenfalls Flüssiggas aus der Leitung abblasen und das OPSO entriegeln. Wenn die Anlage nach dem Entriegeln wieder ordnungsgemäß läuft, wissen Monteur und Betreiber, dass das OPSO für die Unterbrechung verantwortlich war. Somit ist die Fehlerbehebung auch gleichzeitig eine Art Fehlerdiagnose.
Allerdings sei darauf hingewiesen, dass Sie dann noch nicht wissen, was der tatsächliche Grund für das Ansprechen des OPSO war. Um die Fehlerdiagnos abschließen zu können, empfehlen wir Ihnen folgenden Beitrag: Welche Ursachen können zum Ansprechen des OPSO (SAV) führen?
Alles Wissenswerte finden Sie im Blog unter dem Schlagwort „OPSO“.
Bitte beachten Sie unseren Hinweis, dass die oben beschriebenen Arbeiten an der Anlage nur eine befähigte Person durchführen darf.
Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.
Eine befähigte Person ist, wer über speziell erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch eine Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.