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Muss das Gas vor dem Entriegeln des OPSO (SAV) aus der Leitung abgeblasen werden?

5. April 2016/in Allgemeines, Druckregler, Gasflasche & mehr, Flüssiggas Alltag, Flüssiggas im Gewerbe, Flüssiggas im Privathaushalt, Wissenswert Flüssiggas
Ungefähre Lesedauer: 2 Minuten

Wenn das OPSO (SAV) des Druckreglers angesprochen hat, müssen Sie mindestens so viel Flüssiggas aus der Leitung abblasen, damit der Druck in der Leitung unter dem Ansprechdruck des OPSO liegt.

In früheren Beiträgen über das OPSO (Over-Pressure Shut Off), ehemals Sicherheitsabsperrventil SAV genannt, haben wir erklärt, wie es funktioniert und wie Sie es wieder entriegeln. Was aber, wenn sich das OPSO nicht entriegeln lässt, nachdem es angesprochen hat.

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Immer noch unter Druck

Eine Ursache kann sein, dass die Leitung nicht entlüftet wurde. Deswegen ist der Druck, der am Ausgang des Druckreglers ansteht, noch immer zu hoch – über dem Ansprechdruck des OPSO. Der Versuch das OPSO zu entriegeln, obwohl sich der Druck in der Leitung nicht verändert hat, ist in etwa so, als würden Sie versuchen, den Rauchmelder zu quittieren, obwohl noch dicke Rauchschwaden in der Luft hängen.

In der jeweiligen Montage- und Bedienungsanleitung finden Sie die Schritte, um das OPSO wieder in Betrieb zu nehmen. Nachfolgend ein kurzer Auszug:

  • Gasentnahmeventil des Tanks oder der Flasche schließen
  • Druckregler entlüften – zum Beispiel ausgangsseitigen Anschluss lösen

Für Luftaustausch sorgen

Bitte achten Sie beim Entlüften der Leitung darauf, dass die Räumlichkeiten gut belüftet sind. Bei Behälterreglern ist das ohnehin der Fall, wenn sie im Freien montiert sind. Sollte der Druckregler im Gebäude sein, sorgen Sie unbedingt vor der Entlüftung der Leitung für eine gute Belüftung des Raums, damit sich kein Flüssiggas sammeln kann.

Bevor Sie die Flüssiggasanlage wieder in Betrieb nehmen, muss diese unbedingt auf Dichtheit geprüft werden.

Bitte beachten Sie unseren Hinweis, dass die oben beschriebenen Arbeiten an der Anlage nur eine befähigte Person durchführen darf.

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Hinweis technische Anlage

Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.

Eine befähigte Person ist, wer über speziell erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch eine Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.

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