Die Gasprüfung von Wohnmobilen und Wohnwagen ist spätestens alle 24 Monate fällig. Erfahren Sie, wann eine zusätzliche Prüfung erforderlich ist, welche Bauteile nach zehn Jahren ausgetauscht werden müssen und was sich mit dem DVGW-Arbeitsblatt G 607:2026 ändert.
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Wie oft muss die Flüssiggasanlage im Wohnmobil oder Wohnwagen geprüft werden? Und wann müssen Druckregler, automatische Umschalteinrichtungen und Schlauchleitungen ausgetauscht werden? Die wichtigsten Vorgaben und Fristen nach § 60 StVZO und dem DVGW-Arbeitsblatt G 607:2026 im Überblick.
Die nächste Reise steht bevor, doch die Prüfplakette für die Flüssiggasanlage am Wohnmobil ist bald abgelaufen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie alt Druckminderer und Schlauchleitungen sein dürfen. Bei Flüssiggasanlagen sollten diese Fragen nicht erst kurz vor der Abfahrt geklärt werden. Für Wohnmobile und Wohnwagen mit einer entsprechenden Anlage gelten feste Prüf- und Austauschfristen. Die wiederkehrende Prüfung muss spätestens alle 24 Monate durch einen anerkannten Sachkundigen nach DVGW Arbeitsblatt G 607 erfolgen. Zusätzlich ist eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach prüfpflichtigen Änderungen erforderlich. Bestimmte Bauteile wie Druckregelgeräte, automatische Umschalteinrichtungen und Schlauchleitungen müssen spätestens nach dem Herstelljahr plus zehn Jahre ausgetauscht werden. Dieser Beitrag erklärt, welche Fristen gelten, was bei Änderungen zu beachten ist und wo die Grenzen einer eigenen Kontrolle liegen.
Kurzantwort: Diese Fristen gelten
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Die Angaben beziehen sich auf Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die nach der DIN EN 1949 installiert und in den Anwendungsbereich des DVGW-Arbeitsblatts G 607 fallen. Für gewerblich genutzte Fahrzeuge, Boote, bestimmte Mobilheime und andere Anlagen können abweichende Regelwerke gelten.
Wie oft muss die Gasprüfung im Wohnmobil oder Wohnwagen erfolgen?
Die Flüssiggasanlage in einem Wohnmobil, Wohnwagen oder Campervan muss spätestens nach 24 Monaten wiederkehrend geprüft werden. Die Frist gilt für Anlagen, die in den Anwendungsbereich des DVGW-Arbeitsblatts G 607 fallen. Die Prüfung ist von einem anerkannten Sachkundigen durchführen zu lassen. Verantwortlich für die rechtzeitige Veranlassung ist der Betreiber des Fahrzeugs. Rechtlich ist die Prüfpflicht in § 60 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verankert. Sie gilt seit dem 19. Juni 2025 für Flüssiggasanlagen in oder an zulassungspflichtigen beziehungsweise kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen, die nicht zum Antrieb des Fahrzeugs dient und einen Höchstverbrauch von 1,5 kg/h haben.
Die G-607-Prüfung ist dabei unabhängig von der Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) des Fahrzeugs. Die Prüfung gilt als fristgerecht, wenn sie bis zum Ende des Monats durchgeführt wird, in dem sie fällig ist. Das genaue Fälligkeitsdatum sollten Sie der Prüfbescheinigung oder dem Prüfkennzeichen entnehmen. Warten Sie allerdings mit der Terminvereinbarung nicht bis kurz vor dem Ablauf: Werden Mängel festgestellt, darf die Flüssiggasanlage nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 607 nicht weiter betrieben werden, bis die Beanstandungen fachgerecht behoben und die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.
Bei einer mängelfreien Prüfung dokumentiert der Sachkundige das Ergebnis in der Prüfbescheinigung und bringt eine neue Prüfplakette an. Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Sie dient als Nachweis über den Zustand der Anlage zum Zeitpunkt der Prüfung und enthält außerdem den Hinweis auf die nächste Wiederholungsprüfung.
Bei der wiederkehrenden G 607-Prüfung prüft der Sachkundige die Flüssiggasanlage und dokumentiert das Ergebnis in der Prüfbescheinigung.
Wann ist eine zusätzliche Prüfung erforderlich?
Neben der turnusmäßigen Wiederholungsprüfung ist eine Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme erforderlich. Meist ist die Prüfbescheinigung in der Herstellerbescheinigung beinhaltet oder vor der Übergabe durch den Händler erledigt und in der Prüfbescheinigung dokumentiert.
Eine weitere Prüfung ist nach einer prüfpflichtigen Änderung notwendig. Das DVGW-Arbeitsblatt G 607 versteht darunter jede Maßnahme, durch die die Sicherheit der Flüssiggasanlage beeinflusst werden kann. Prüfpflichtig kann insbesondere eine Änderung der Beschaffenheit, der Anordnung oder der Betriebsweise sein. Das kann auch für Instandsetzungsarbeiten gelten.
Dazu zählen beispielsweise der Austausch von Teilen der Flüssiggasanlage wie Druckregler und Schlauchleitungen oder das Auswechseln eines Druckbehälters. Das bedeutet, aber explizit nicht, dass Ihre Anlage jedes Mal prüfpflichtig wird, wenn Sie eine entleerte Pfand- oder Eigentumsgasflasche gegen eine volle tauschen. Hiermit ist gemeint, dass Sie zur Gasprüfung müssen, wenn Sie z. B. Gasflasche/n durch einen Gastank ersetzt haben.
Bei Druckbehältern zur Selbstbefüllung, bekannt als Gastankflaschen, stellt außerdem das Lösen der Befestigung oder trennen der Füllleitung eine prüfpflichtige Änderung dar. Nach einer solchen Aktion muss die Anlage vor der Wiederinbetriebnahme geprüft werden.
Auch der Austausch von Gasverbrauchsgeräten stellt eine prüfpflichtige Änderung dar, nach der eine Dichtheitsprüfung der Flüssiggasanlage und eine Funktionsprüfung des betroffenen Flüssiggasgeräts erforderlich ist; das neue Gasgerät und das Ergebnis der Prüfung muss in der Prüfbescheinigung dokumentiert, das alte Gerät natürlich ausgetragen werden.
Ob eine konkrete Maßnahme prüfpflichtig ist, hängt von der jeweiligen Anlage und der Art des Eingriffs ab. Änderungen an Flüssiggasanlagen sollten deshalb nicht eigenständig vorgenommen oder allein anhand allgemeiner Internetinformationen bewertet werden. Lassen Sie vor der Wiederinbetriebnahme durch einen anerkannten Sachkundigen klären, welche Prüfungen und Nachweise erforderlich sind.
Welche Komponenten müssen nach zehn Jahren ausgetauscht werden?
Bestimmte Bauteile der Flüssiggasanlage unterliegen Alterung und Verschleiß. Nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 607 sind Druckregelgeräte, automatische Umschalteinrichtungen und Schlauchleitungen spätestens nach dem Herstelljahr plus zehn Jahre gegen neue Bauteile auszuwechseln. Dafür ist der Betreiber verantwortlich.
Das Herstelljahr ist in der Regel auf dem jeweiligen Bauteil angegeben. Ein Schlauch mit Herstelljahr 2014 ist nach der aktuellen Regelung spätestens im Jahr 2024 auszuwechseln maßgeblich ist also nicht, wann der Schlauch oder das Druckregelgerät erstmals in das Fahrzeug eingebaut wurde, sondern das Herstelljahr des Bauteils.
Die Zehnjahresfrist ist eine Höchstfrist und keine Aussage darüber, dass ein Bauteil bis dahin unabhängig von seinem Zustand weiterverwendet werden darf. Anlagenteile, deren sichere Funktion nicht mehr gegeben ist, müssen früher ersetzt werden. Das gilt beispielsweise bei sichtbaren Schäden, Rissen, porösen Stellen, Korrosion, Undichtheiten oder anderen Auffälligkeiten.
Auch Absperrventile und weitere Bauteile müssen bei Alterung oder Verschleiß ausgetauscht werden, wenn die sichere Funktion nicht mehr gegeben ist. Die Beurteilung und der fachgerechte Austausch gehören in die Hände einer dafür qualifizierten Person. Nach dem Austausch eines Teils der Flüssiggasanlage kann außerdem eine Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung erforderlich sein.
Bauteile der Flüssiggasanlage mit sichtbaren Alterungs- oder Verschleißerscheinungen müssen unabhängig von der Zehnjahresfrist früher ausgetauscht werden.
Wer darf die G-607-Prüfung durchführen?
Die Prüfung darf ein anerkannter Sachkundiger nach G 607 durchführen. Das DVGW-Arbeitsblatt definiert einen Sachkundigen als qualifizierte und geschulte Person, die den betriebssicheren Zustand einer Flüssiggasanlage beurteilen und Prüfungen nach DVGW Arbeitsblatt G 607 durchführen kann.
Der Begriff „Sachkundiger“ ist dabei nicht mit „amtlich anerkannter Sachverständiger“ gleichzusetzen. Beide Begriffe bezeichnen unterschiedliche Funktionen. Für die G-607-Prüfung ist entscheidend, dass die prüfende Person nach den dafür geltenden Anforderungen als Sachkundiger anerkannt ist.
Anerkannte Sachkundige sind beispielsweise bei Prüforganisationen, Wohnmobilhändlern, Kfz-Werkstätten, SHK-Fachbetrieben tätig oder Selbstständige. Einen passenden Prüfer können Sie über ein entsprechendes Verzeichnis im Internet oder über den Beitrag zur Suche nach einem Sachkundigen nach G 607 oder G 608 finden.
Was wird bei der Prüfung kontrolliert?
Die G-607-Prüfung soll eine Aussage darüber ermöglichen, ob sich die Flüssiggasanlage zum Zeitpunkt der Prüfung und für den vorgesehenen Betrieb in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Sie ist deshalb mehr als eine reine Kontrolle der Prüfplakette.
Der Sachkundige identifiziert zunächst das Fahrzeug und vergleicht die Angaben auf der Prüfbescheinigung mit den vorhandenen Unterlagen. Anschließend folgt eine Sichtprüfung der Anlage. Dabei werden unter anderem die Rohrleitungen, der Flaschen- oder Tankkasten, Lüftungsöffnungen, Halterungen, Warnhinweise sowie die Verbrennungsluftzuführung und Abgasabführung betrachtet.
Besondere Aufmerksamkeit gilt Bauteilen, die Verschleiß oder Alterung unterliegen. Dazu gehören Druckregelgeräte, automatische Umschalteinrichtungen, Schlauchleitungen und Absperreinrichtungen. Auch Druckbehälter zur Selbstbefüllung (Gastankflaschen) werden unter anderem hinsichtlich Fixierung, Füllanschluss, Versiegelung der Entnahmekupplung und Sicherheitshinweisen kontrolliert, sofern eine solche Anlage vorhanden ist. Auch das Jahr der nächsten Prüfung des Druckbehälters zur Selbstbefüllung (Prüffrist: 10 Jahre) ist für eine positive Bewertung der Gasanlage entscheidend.
Zur Prüfung gehören außerdem eine Dichtheitsprüfung der Flüssiggasanlage und eine Funktionsprüfung der Flüssiggasgeräte mit Brennprobe. Die genaue Durchführung und Bewertung sind Aufgaben des Sachkundigen. Werden keine Mängel festgestellt, wird das Ergebnis in der Prüfbescheinigung dokumentiert und eine Prüfplakette angebracht. Bei festgestellten Mängeln darf die Anlage nicht weiter betrieben werden.
Bei der G-607-Prüfung kontrolliert der Sachkundige unter anderem die Flüssiggasflasche, das Druckregelgerät und den Anlagendruck. KI-generiertes Bild
Was können Betreiber selbst kontrollieren?
Betreiber können vor der nächsten Fahrt einige organisatorische und sichtbare Punkte prüfen. Dazu gehören das Fälligkeitsdatum der nächsten G-607-Prüfung, die Einträge in der Prüfbescheinigung sowie die Herstelljahre der relevanten Bauteile. Auch sichtbare Auffälligkeiten wie Risse, poröse Stellen, Korrosion, beschädigte Befestigungen oder ungewöhnlicher Gasgeruch sollten ernst genommen werden.
Diese Kontrolle ersetzt jedoch weder die vorgeschriebene G-607-Prüfung noch eine fachgerechte Dichtheitsprüfung. Betreiber sollten keine Bauteile demontieren, Anschlüsse lösen oder die Flüssiggasanlage eigenständig verändern. Bei Gasgeruch oder dem Verdacht auf eine Undichtheit darf die Anlage nicht weiter betrieben werden, schließen Sie bei Gasaustritt umgehend das Gasflaschen-Ventil (Hauptabsperrventil Flüssiggas) Lassen Sie die Ursache durch eine fachkundige Person klären und die erforderlichen Maßnahmen durchführen.
Ein Lecksuchspray oder ein Leckagetestgerät kann eine zusätzliche Kontrolle unterstützen, ersetzt aber ebenfalls nicht die Prüfung durch einen anerkannten Sachkundigen. Entscheidend ist, dass aus einer solchen Eigenkontrolle keine Freigabe für den weiteren Betrieb abgeleitet wird.
Was ändert sich mit dem DVGW-Arbeitsblatt G 607:2026?
Das DVGW-Arbeitsblatt G 607:2026 ersetzt die Ausgabe von August 2022. Die grundlegenden Prüfintervalle bleiben bestehen: Die Flüssiggasanlage ist vor der ersten Inbetriebnahme, vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend spätestens alle 24 Monate zu prüfen.
Die neue Ausgabe präzisiert und ergänzt jedoch mehrere für die Praxis relevante Themen. Dazu gehören:
Anforderungen an Druckbehälter zur Selbstbefüllung (Gastankflaschen),
Vorgaben zur Außerbetriebnahme von Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen,
Regelungen zu Sachkundigen, Schulungen und Schulungsträgern,
die Ausgestaltung sowie Ausgabe, Weitergabe und den Bezug von Prüfplaketten,
Anforderungen an Dokumentation und prüfpflichtige Änderungen.
Für Betreiber ist insbesondere wichtig, dass eine Gastankflasche nicht wie eine gewöhnliche Flüssiggasflasche behandelt werden darf. Die aktuelle Fassung beschreibt unter anderem Anforderungen an Befestigung, Füllanschluss, Sicherheitskupplung und Versiegelung. Ob eine konkrete Anlage zulässig ist und wie sie betrieben oder befüllt werden darf, muss anhand der Herstellerangaben sowie der jeweils geltenden rechtlichen und technischen Anforderungen beurteilt werden.
Das DVGW-Arbeitsblatt G 607:2026 stellt besondere Anforderungen an Druckbehälter zur Selbstbefüllung, wie Gastankflaschen und fest installierte Gastanks. Sie dürfen nicht wie gewöhnliche Flüssiggasflaschen behandelt werden. KI-generiertes Bild
Für welche Anlagen gilt das DVGW-Arbeitsblatt G 607 nicht ohne Weiteres?
Das DVGW-Arbeitsblatt G 607 gilt für Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die in der Gasphase betrieben und zu Wohnzwecken eingesetzt werden. Erfasst sind insbesondere Wohnwagen, Wohnmobile und bestimmte Mobilheime, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nicht in den Anwendungsbereich fallen unter anderem:
Flüssiggasanlagen zum Antrieb von Fahrzeugen,
Flüssiggasanlagen in gewerblich genutzten Fahrzeugen,
Flüssiggasanlagen in Booten,
Mobilheime mit einem Höchstverbrauch von mehr als 1,5 kg/h und/oder einem Betriebsdruck von 50 mbar,
ortsveränderliche Flüssiggasanlagen im Freizeitbereich zur Verwendung im Freien,
Versorgungsanlagen von Mobilheimen mit ortsfesten Flüssiggaslagerbehältern.
Für gewerblich genutzte Fahrzeuge ist beispielsweise die DGUV Regel 110-010 relevant. Für Boote gilt das DVGW-Arbeitsblatt G 608, für Flüssiggasanlagen im Freizeitbereich zur Verwendung im Freien das DVGW-Arbeitsblatt G 612. Bei bestimmten Mobilheimen kann die Technische Regel Flüssiggas (TRF) maßgeblich sein.
Die Abgrenzung ist wichtig, weil sich Prüfanforderungen nicht pauschal von einer Anlage auf eine andere Anwendung übertragen lassen. Bei Sonderaufbauten, gewerblicher Nutzung, Umbauten oder abweichenden Betriebsbedingungen sollte eine fachkundige Stelle klären, welches Regelwerk anzuwenden ist.
Fazit: Fristen rechtzeitig prüfen und Änderungen fachkundig bewerten lassen
Für Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen sind drei Zeitpunkte besonders wichtig: die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, die Wiederholungsprüfung spätestens alle 24 Monate und eine zusätzliche Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen. Die Verantwortung dafür, die Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, liegt beim Betreiber.
Druckregelgeräte, automatische Umschalteinrichtungen und Schlauchleitungen müssen spätestens nach dem Herstelljahr plus zehn Jahre ausgetauscht werden. Sichtbare Schäden oder eine nicht mehr sichere Funktion können einen früheren Austausch erforderlich machen. Eigene Kontrollen können Hinweise auf Auffälligkeiten geben, ersetzen aber keine Prüfung durch einen anerkannten Sachkundigen. Bei Unsicherheit oder Verdacht auf eine Undichtheit sollte die Flüssiggasanlage nicht weiter betrieben und fachkundig geprüft werden.
Hinter den Beiträgen stehen Fachautoren aus den Bereichen Flüssiggas, Heizöl, flüssige Medien, Tankmanagement und Sicherheitstechnik, die ihr Wissen aus Produktmanagement, Entwicklung, technischer Kundenbetreuung, Schulung und Normungsarbeit einbringen.
Die Mitglieder des Redaktionsteams verfügen über langjährige Praxiserfahrung in der Planung, Anwendung und Weiterentwicklung technischer Lösungen für die sichere Versorgung mit Flüssiggas und flüssigen Brennstoffen. Mehrere Autoren engagieren sich in Fachgremien und Arbeitskreisen des DVGW, DVFG und der figawa sowie in nationalen und europäischen Normungsausschüssen. Zum Team gehören unter anderem Sachkundige nach G 607 und G 608, Befähigte Personen nach TRF sowie Experten, die an der Entwicklung und Bewertung technischer Regelwerke und Branchenstandards mitwirken.
Neben Informationen zu Produkten und Lösungen von GOK vermittelt die Redaktion insbesondere Wissen rund um Sicherheit, Vorschriften, Wartung, Betrieb und zukünftige Technologien im Bereich Flüssiggas und flüssige Medien.
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DVGW G 607: Was sich 2026 bei Gasprüfung und Tankflaschen ändert
Häufige Fragen zur Gasprüfung
Ja. Die G-607-Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung des Fahrzeugs. Sie betrifft den betriebssicheren Zustand der Flüssiggasanlage und wird von einem anerkannten Sachkundigen durchgeführt.
Ja. Die Prüfpflicht gilt für Wohnmobile und Wohnwagen mit einer Flüssiggasanlage, sofern die Anlage in den Anwendungsbereich des DVGW-Arbeitsblatts G 607 fällt.
Nach einer prüfpflichtigen Änderung muss die Flüssiggasanlage vor der Wiederinbetriebnahme geprüft werden. Dazu gehören eine Dichtheitsprüfung der Anlage und eine Funktionsprüfung des betroffenen Flüssiggasgeräts. Ob eine konkrete Maßnahme prüfpflichtig ist, sollte ein anerkannter Sachkundiger beurteilen.
Druckregelgeräte, automatische Umschalteinrichtungen und Schlauchleitungen müssen spätestens nach dem Herstelljahr plus zehn Jahre ausgetauscht werden. Bei Schäden oder nicht mehr sicherer Funktion kann ein früherer Austausch erforderlich sein.
Nein. Eine eigene Sicht- oder Zusatzkontrolle ersetzt weder die wiederkehrende G-607-Prüfung noch die fachgerechte Dichtheits- und Funktionsprüfung durch einen anerkannten Sachkundigen.
Die Prüfung darf ein nach den geltenden Anforderungen anerkannter Sachkundiger nach G 607 durchführen. Achten Sie bei der Terminvereinbarung darauf, dass die prüfende Person über die erforderliche aktuelle Anerkennung verfügt.
Die aktuelle Fassung des DVGW-Arbeitsblatts G 607 enthält dafür eigene Anforderungen, unter anderem an Fixierung, Füllanschluss, Sicherheitskupplung und Versiegelung. Änderungen an diesen Bestandteilen können prüfpflichtig sein. Die konkrete Ausführung und die Zulässigkeit des Betriebs oder der Befüllung müssen anhand der Herstellerangaben und der geltenden Anforderungen geprüft werden.
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Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.
Eine befähigte Person ist, wer über speziell erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch eine Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.