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Welche Prüf- und Austauschfristen muss ich bei einer Flüssiggasanlage auf dem Boot beachten?

Kategorie: Camping & Freizeit

GOK zeigt, welche Prüf- und Austauschfristen der Eigentümer eines Boots einhalten muss und Details zur Prüfung der Flüssiggasanlage.

Was viele nicht wissen: Ähnlich wie die Untersuchung durch den TÜV beim Auto unterliegen bei Booten und Schiffen die Komponenten der Flüssiggasanlage – und nicht zuletzt die Anlage selbst – definierten Prüf- und Austauschfristen.

Art, Umfang und Zeitpunkt legt das Arbeitsblatt G 608 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) mit dem Arbeitstitel „Kleine Wasserfahrzeuge – Betrieb und Prüfung der Flüssiggasanlage“ fest.

Austausch

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Niederdruckregler für Boote und Schiffe

Die Bestandteile der Flüssiggasanlage, wie beispielsweise Druckregler, Schlauchleitung und Absperreinrichtung, unterliegen zumeist hoher Belastung. Deshalb sagt das Arbeitsblatt ganz klar: Erkennen Sie als Eigentümer oder Halter des Boots einen Defekt, müssen Sie das schadhafte Teile unverzüglich gegen ein neues ersetzen.

 

Druckregler und Schlauchleitung sind so wichtige Komponenten für den sicheren Betrieb der Gasversorgung, dass sie spätestens nach sechs Jahren Belastung gewechselt werden müssen. Zwei Dinge sind wichtig zu wissen:

  • Verantwortlich für den fristgerechten Tausch ist einzig und allein der Eigentümer beziehungsweise Halter des Wasserfahrzeugs.
  • Die Frist beginnt mit dem Herstellungsdatum von Druckregler und Schlauchleitung.

Im GOK-Blog haben wir bereits Beiträge veröffentlicht, die zeigen, wie Sie das Herstellungsdatum von Druckregler beziehungsweise das Austauschjahr der Schlauchleitung herausfinden.

Prüfung

Prinzipiell gibt es bei Wasserfahrzeugen drei Prüfungsanlässe:

  • Prüfung vor Inbetriebnahme
  • Wiederholungsprüfung
  • Prüfung nach Änderung

Alle drei haben gemeinsam, dass Sie, als Betreiber, einen Sachkundigen mit der Prüfung beauftragen müssen. Was der Betreiber immer selbst machen kann, um die Betriebssicherheit der Gasversorgung zu prüfen, ist eine vereinfachte Dichtheitsprüfung. Dieser Beitrag hilft dabei: Wie führe ich eine vereinfachte Dichtheitsprüfung an einer Flüssiggas-Flaschenanlage durch?

0200471 Alternativ zur Prüfung mit zum Beispiel Lecksuchspray können Sie sich ein Leckagetestgerät (Bild) einbauen lassen. Mit dieser Armatur prüfen Sie mit einem Knopfdruck die Dichtheit der Anlage.

 

familie boot
Wer die G 608-Anforderungen einhält, kann der Sonne entspannt entgegensegeln.
© goodluz / fotolia.com

Details zu den Prüfungen

Abschließend möchten wir den Betreibern von Booten, Segelschiffen und Co. die wichtigsten Aspekte aus dem DVGW-Arbeitsblatt G 608 für die einzelne Prüfung mit auf den Weg geben.

Prüfung vor Inbetriebnahme
Vor der ersten Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs muss ein Sachkundiger die Flüssiggasanlage an Bord überprüfen. Der Betreiber kann darauf verzichten, wenn der Hersteller oder ein Fachbetrieb eine Bescheinigung beigelegt hat, die die Übereinstimmung mit den Anforderungen der DIN EN ISO 10239 dokumentiert.

Wiederholungsprüfung
Spätestens nach Ablauf von 24 Monaten seit der ersten Prüfung müssen Sie das Boot erneut durch einen Sachkundigen überprüfen lassen. Dieser führt unter anderem eine Sicht- sowie eine Dichtheitsprüfung und Brennprobe durch. Als fristgerecht durchgeführt gilt die Prüfung, wenn Sie sie bis zum Ende des fälligen Monats vom Sachkundigen haben machen lassen.

Prüfung nach Änderung
Wenn Sie die Gasversorgung auf ihrem Boot hinsichtlich Beschaffenheit, Anordnung oder Betriebsweise verändern beziehungsweise verändern lassen, muss ein Sachkundiger die Anlage vor der Inbetriebnahme prüfen. Als Änderung gilt nicht der Wechsel einer Gasflasche.

Alle drei Prüfungsanlässe eint, dass der Sachkundige dem Betreiber eine Prüfbescheinigung ausstellt, um den ordnungsgemäßen Zustand der Flüssiggasanlage zu dokumentieren.

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Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.

Eine befähigte Person ist, wer über speziell erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch eine Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.