Für den Umgang mit Flüssiggas in Ständen auf den Weihnachtsmärkten definiert die DGUV V 79 die Vorschriften. Das Regelwerk geht unter anderem auf Druckregler/Druckminderer ein sowie Schlauchleitungen, Schlauchbruchsicherungen und Austauschfristen.
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Ab Ende November öffnen die Weihnachtsmärkte bundesweit ihre Pforten und der Wunsch nach Feuerzangenbowle, Glühwein und weihnachtlichen Speisen kommt auf. Damit die Besucher kulinarisch auf ihre Kosten kommen, greifen viele Standbetreiber auf Flüssiggas, also Propan und Butan, zur Energieversorgung von Gasgrill, Gasherd und Heizstrahler zurück.
Bedingt durch mangelnde Fachkenntnis setzen viele Gastronomen ungenügende Komponenten in der Flüssiggasanlage ein oder verzichten ganz auf sicherheitsrelevante Armaturen, weil sie die Vorschriften schlichtweg nicht kennen oder darauf hingewiesen wurden. Aber: Welche Vorschriften gelten denn nun für Betreiber von Ständen und Imbissbuden auf Weihnachtsmärkten?
Viele Stände auf Weihnachtsmärkten nutzen Flüssiggas (Propan), um damit die Gasgeräte zu betreiben. Für Betreiber ist es wichtig zu wissen, wo sie die jeweiligen Flaschen aufstellen dürfen und auf was sie bei Komponenten wie Druckreglern achten müssen.
Wenn Sie eine Flüssiggasanlage zu gewerblichen Zwecken nutzen, gilt die Regel 110-010 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (ehemals DGUV V 79). Am Ende des Beitrags finden Sie hilfreiche Links, zu den genannten Regeln und Vorschriften. Die DGUV 110-010 schreibt vor, Druckregler entweder mit den Sicherheitseinrichtungen OPSO (SAV) und PRV bzw. UPSO einzusetzen oder mit Überdrucksicherheitseinrichtung S2SR.
Druckregler Typ FL90-4 mit OPSO und PRV (li.) und Typ EN61-DS mit S2SR (re.).
Die S2SR ist ausschließlich bei Armaturen mit einer Leistung von bis zu maximal 1,5 Kilogramm Flüssiggas pro Stunde integriert. Solche Druckregler können Sie entweder direkt an die Gasflasche anschließen oder in einer Mehrflaschenanlage einsetzen. Gleiches gilt für viele der Druckregler mit OPSO (SAV) und PRV, zum Beispiel der Typ FL 90-4 für die Flasche und als Druckregler in einer Flaschenanlage. Diese verfügen zumeist über ein Leistungsniveau von maximal 4 Kilogramm Flüssiggas pro Stunde.
Welche Flasche wo?
5, 11 und 33 Kilogramm-Gasflasche (v.l.n.r.).
In Stand, Hütte oder Bude dürfen Sie bis zu zwei 5 oder 11 Kilogramm-Flaschen betreiben. Nominell ist es nicht verboten, auch eine 33 Kilogramm-Flasche im Raum zu betreiben – aber auf keinen Fall in Kombination mit einer kleineren Flasche. Allerdings ist der Betrieb einer 33 Kilogramm-Flasche im Raum zumeist aus zwei Gründen schwer realisierbar:
Gemäß DGUV 110-010 muss um die Gasflasche ein Schutzbereich von zwei Metern eingehalten werden. Innerhalb dieses Schutzbereiches dürfen sich keine Zündquellen, Kelleröffnungen, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss, offene Fenster und Feuerstellen befinden. Das ist in den allermeisten Ständen wohl ein Ding der Unmöglichkeit.
Druckregler für 33 Kilogramm-Flaschen verfügen über ein Sicherheitsabblaseventil (PRV). Das abgeblasene Gas darf sich selbstverständlich nicht im Raum sammeln. Daher muss eine Abblaseleitung nach draußen gelegt werden, was auf Weihnachtsmärkten nur schwer möglich ist.
Zusätzlich existiert die Empfehlung Gasgeräte in Räumen mit einer thermischen Absperreinrichtung “T“ (TAE) abzusichern. Die entsprechenden Druckregler haben so eine Sicherheitseinrichtung nicht.
Aus genannten Gründen empfehlen wir die 33 Kilogramm-Flasche im Freien aufzustellen. Wenn Sie eine Anlage aus mehreren 33 Kilogramm-Flaschen planen, muss diese ohnehin nach draußen.
Schlauchbruchsicherung
Wie in vielen anderen Bereichen sind auch auf Weihnachtsmärkten Schlauchbruchsicherungen gefordert, sobald die Schlauchleitung länger als 40 Zentimeter ist. Näheres dazu finden Sie unter 5.1.8 in der DGUV 110-010.
Heizen mit Flüssiggas
Wer beispielsweise Heizpilze oder Heizstrahler für sich und/oder seine Gäste einsetzt, muss darauf achten, dass ein Gas-Kippschutzventil (Bild) verbaut ist. Dieses sperrt die Gaszufuhr, wenn das Gerät umkippt und gibt sie nach dem Aufstellen wieder selbsttätig frei.
Ein Gerät nach DIN EN 14543 muss werksseitig mit einem Kippschutz ausgerüstet sein. Wer noch kein Kippschutzventil eingebaut hat, kann dieses allerdings relativ simpel nachrüsten. Einfach die Schlauchleitung vom Druckregler lösen und das Kippschutzventil dazwischen einschrauben.
Austauschfristen
Spätestens zehn Jahre nach Herstellungsdatum müssen Sie Anlagenteile wie Druckregler, Schlauchleitung, Schlauchbruchsicherung und Absperreinrichtung wechseln beziehungsweise wechseln lassen. Die Komponenten können auch länger in einer Anlage verweilen, wenn eine sogenannte befähigte Person (Sachkundiger) den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage bestätigt.
Dieser Beitrag ist lediglich ein Auszug der Vorschriften, die Standbetreiber beachten müssen. Wir empfehlen, immer einen Fachmann für Instandsetzung, Wartung und Umbauten zu beauftragen, der Sie vor Ort genau beraten kann.
Bitte beachten Sie zur Instandhaltung und Prüfung die Vorgaben von DGUV 110-010 und DGUV Grundsatz 310-005.
Hinter den Beiträgen stehen Fachautoren aus den Bereichen Flüssiggas, Heizöl, flüssige Medien, Tankmanagement und Sicherheitstechnik, die ihr Wissen aus Produktmanagement, Entwicklung, technischer Kundenbetreuung, Schulung und Normungsarbeit einbringen.
Die Mitglieder des Redaktionsteams verfügen über langjährige Praxiserfahrung in der Planung, Anwendung und Weiterentwicklung technischer Lösungen für die sichere Versorgung mit Flüssiggas und flüssigen Brennstoffen. Mehrere Autoren engagieren sich in Fachgremien und Arbeitskreisen des DVGW, DVFG und der figawa sowie in nationalen und europäischen Normungsausschüssen. Zum Team gehören unter anderem Sachkundige nach G 607 und G 608, Befähigte Personen nach TRF sowie Experten, die an der Entwicklung und Bewertung technischer Regelwerke und Branchenstandards mitwirken.
Neben Informationen zu Produkten und Lösungen von GOK vermittelt die Redaktion insbesondere Wissen rund um Sicherheit, Vorschriften, Wartung, Betrieb und zukünftige Technologien im Bereich Flüssiggas und flüssige Medien.
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Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.
Eine befähigte Person ist, wer über speziell erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch eine Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.