Arbeitsblätter und Vorschriften bestimmen Prüf- und Austauschfristen für Komponenten der Flüssiggasanlage bei Caravan, Reise- und Wohnmobil.
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Arbeitsblätter und Vorschriften bestimmen Prüf- und Austauschfristen für Komponenten der Flüssiggasanlage bei Caravan, Reise- und Wohnmobil.
Generell gelten für die private oder gewerbliche Verwendung von Caravan oder Reisemobil unterschiedliche Prüf- und Austauschfristen.
Sollten Sie einen Caravan oder ein Reisemobil zu gewerblichen Zwecken nutzen, gilt die Regel 110-010 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV 110-010). Danach müssen Sie die Komponenten ebenfalls spätestens nach zehn Jahren austauschen.
Der Zeitraum von zehn Jahren beginnt mit dem Herstelldatum auf den Komponenten.
Vor der ersten Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage muss ein Sachkundiger nach G 607 diese prüfen. Nur wenn dem Caravan oder Reisemobil eine Herstellerbescheinigung beiliegt, können Sie auf die Prüfung durch den Sachkundigen verzichten.
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Die wiederkehrende Prüfung der Flüssiggasanlage müssen Sie spätestens nach zwei Jahren durchführen lassen, ebenfalls festgeschrieben im Arbeitsblatt G 607 (A) des DVGW. Die Prüfung gilt als fristgerecht, wenn sie ein Sachverständiger nach Ablauf des Monats der Fälligkeit durchgeführt hat.
In jedem Fall ist der Betreiber für die fristgerechte Prüfung und den Tausch verantwortlich. Zur Sicherheit empfehlen wir, die Flüssiggasanlage mit Lecksuchspray auf Dichtheit zu prüfen, bevor Sie sie in Betrieb nehmen oder ein zeitsparendes Leckagetestgerät einbauen zu lassen.
Dieser Blog will nicht dazu auffordern, dass Privatpersonen oder nicht befähigte Personen selbst in technische Anlagen eingreifen.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss sich eine befähigte Person um eine überwachungsbedürftige Anlage kümmern.
Eine befähigte Person ist, wer über speziell erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Diese werden erworben durch eine Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.